Aufruf zum Widerspruch bei der amtsangemessenen Besoldung, beim Kindergeldzuschlag und bei der Kostendämpfungspauschale

Vor etwa einem Jahr hat der VBE im Nachgang zur Änderung des Besoldungsrechts zum 1. Dezember 2022 darüber informiert, dass der Deutsche Richterbund Baden-Württemberg eine Musterklage einreichen wird. Dadurch soll die Amtsangemessenheit der Besoldung geprüft werden. Eine Entscheidung steht in den Verfahren aber noch aus. Da wir Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung haben, hatten wir unsere Mitglieder aufgefordert, noch im Jahr 2022 Widerspruch einzulegen. Viele VBE-Mitglieder sind unserer Initiative gefolgt.

Der baden-württembergische Finanzminister hat darauf bereits am 10. Januar 2023 reagiert. Sollte das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass entsprechende Regelungen verfassungswidrig sind, erhalten alle Beamten etwaige Nachzahlungen ohne Ihr Zutun, also von Amts wegen, so Herr Finanzminister Bayaz. Diese Zusage hat er nun im November 2023 nochmals bekräftigt.

Nun wurde zum 1. Januar 2023 das Bürgergeld eingeführt, das mit einer deutlichen Leistungserhöhung einherging. Es stellt sich daher im Jahr 2023 erneut und noch deutlicher als 2022 die Frage, ob das Mindestabstandgebot der Besoldung von den Leistungen des Bürgergelds noch gegeben ist.

Aus Sicht des VBE gibt es weiterhin Zweifel, ob das Abstandgebot zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen angemessen gewahrt wird. Zudem hat der VBE neben der Stauchung der Besoldungstabelle auch die kindergeldbezogenen Zuschläge kritisiert.

Falls man 2022 noch nicht Widerspruch eingelegt hat, empfiehlt der VBE deshalb dringend, dies noch bis spätestens 31.12.2023 zu tun.

Im Detail sind die verschiedenen Musterwiderspruchs-Schreiben aufgeführt. Diese haben wir an unsere Mitglieder bereits verschickt. Wir können Ihnen die Formulare auf Anfrage an vbe@vbe-bw.de gerne noch einmal zukommen lassen, sofern Sie die Mail nicht erhalten haben oder die Dokumente nicht mehr auffindbar sind. Sie können sich auch gerne mit uns telefonisch unter 0711/22 93 14 6 in Verbindung setzen.

1.) Amtsangemessene Alimentation (Musterwiderspruch 1a und Musterwiderspruch 1b)

a) Der VBE empfiehlt wegen des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung noch bis 31.12.2023 aufgrund der fehlenden amtsangemessenen Alimentation Widerspruch einzulegen, falls dies nicht bereits 2022 geschehen ist.

b) Es könnte sein, dass der Familienzuschlag nicht allen Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemessenheit der Besoldung entspricht. Ab 3 oder mehr Kindern empfehlen empfiehlt der VBE, mit dem beigefügten Muster Widerspruch einzulegen.

2.) Amtsangemessene Alimentation für Versorgungsempfängerinnen und – empfänger (Musterwiderspruch 2)

Durch die Änderung zum Besoldungsrecht zum 1.12.2022 wurden keine Regelungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (also z.B. Pensionärinnen und Pensionäre) getroffen, weil eine ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemessenheit der Beamtenversorgung abgewartet werden soll. Falls also nicht bereits 2022 Widerspruch eingelegt wurde, sollte man dies unbedingt bis 31.12.2023 tun.

3.) Widerspruch gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale (Musterwiderspruch 3)

Aktuell ist zur Frage der Kostendämpfungspauschale noch keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung ergangen. Der VBE empfiehlt daher weiterhin Betroffenen, denen eine höhere Kostendämpfungspauschale als die in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung der Beihilfeverordnung abgezogen wurde, gegen noch nicht bestandskräftige Beihilfebescheide fristgemäß innerhalb der Widerspruchsfrist insoweit Widerspruch einzulegen und eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen.

Egal von welchen Sachverhalten aus dem Bereich Besoldung oder Versorgung man betroffen ist: Wenn man unsicher ist, ob sich ein Widerspruchsverfahren im jeweiligen Fall lohnt, empfiehlt der VBE, diesen einfach einzulegen. Wichtig ist dabei nur, dass die Frist (31.12.2023) gewahrt bleibt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den rechtzeitigen fristgemäßen Eingang (nicht das Absenden) an.
Bei der Kostendämpfungspauschale richtet sich die Widerspruchsfrist nach dem Eingang des Beihilfebescheids.

Ein Widerspruch lässt sich schnell zurückziehen, wenn er unbegründet sein sollte. Ihn nachträglich zu erheben, ist nur in sehr wenigen Fällen möglich.
Wenn man Widerspruch einlegt, sollte man das unbedingt schriftlich per Briefpost tun. Schriftform heißt immer mit Unterschrift und im Original.

Beim LBV besteht inzwischen die Möglichkeit, Widersprüche auch formwirksam über das Kundencenter via der Funktion Mitteilungen zu versenden.

Bei Rückfragen melden Sie sich bitte gerne beim VBE Baden-Württemberg in der Landesgeschäftsstelle in Stuttgart.