Der VBE informiert: Inflationsausgleich und Elternzeit bei Tarifbeschäftigten und Beamten

Inflationsausgleich
Durch den Tarifvertrag Inflationsausgleich haben Tarifbeschäftigte nach TVÖD und TV-L Inflationsausgleichszahlungen erhalten oder sie werden sie noch erhalten. Dieser Vorteil wurde auch auf die Beamten übertragen. Haben Beschäftigte aber in einem fraglichen Zeitraum aufgrund von Elternzeit kein Arbeitsentgelt, beziehungsweise keine Bezüge erhalten, bestand bisher kein Anspruch. Daher gab es Fälle, in denen Beschäftigte in Elternzeit für einen Zeitraum keinen Inflationsausgleich erhalten haben.

Das Arbeitsgericht Essen hat Mitte April diese Praxis nun in erster Instanz für rechtswidrig erklärt. Der VBE Baden-Württemberg begrüßt die Gerichtsentscheidung. Das entscheidende Argument war, dass die tarifvertragliche Regelung das Gleichheitsgebot von Artikel 3 des Grundgesetzes verletzt. Im fraglichen Fall musste dann der klagenden Beschäftigten für die Elternzeit der Inflationsausgleich nachbezahlt werden. Die arbeitsgerichtliche Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, allerdings hofft der VBE, dass die übergeordneten Instanzen die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts teilen.

Was das für Tarifbeschäftigte oder Beamtinnen und Beamte bedeutet, wenn sie auch wegen Elternzeit keine oder reduzierte Inflationsausgleichszahlungen erhalten haben und was Tarifbeschäftigte nun unbedingt tun sollten, hat der VBE kompakt zusammengefasst:

Auswirkungen für Tarifbeschäftigte

Für Tarifbeschäftigte, die wegen Elternzeit keine oder reduzierte Inflationsausgleichszahlungen erhalten haben, empfiehlt der VBE, die Rechte nach dem Tarifvertrag Inflationsausgleich zu wahren. Für die Geltendmachung der Ansprüche gibt es jeweils einen Musterantrag für Arbeitsverträge nach TVÖD und TV-L.

Für den Musterantrag TVÖD klicken Sie bitte hier.

Für den Musterantrag TV-L klicken Sie bitte hier.

Wichtig dabei ist, dass bei der Geltendmachung die sechsmonatige Ausschlussfrist eingehalten wird. Das heißt, dass die fälligen Leistungen spätestens sechs Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, ansonsten verfällt der Rechtsanspruch. Daher empfiehlt der VBE, den Antrag schnellstmöglich zu stellen.

Auswirkungen für Beamte

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zuerst einmal nur für den TVÖD anwendbar. Soweit die Argumentation in den weiteren Instanzen bestätigt wird, können diese Entscheidungen auch Auswirkungen auf die Besoldung im Beamtenverhältnis haben. Denn das Gleichheitsgebot von Artikel 3 Grundgesetz gilt selbstverständlich auch für Beamtinnen und Beamte. Sofern es dann nötig wird, wird der VBE den verbeamteten Mitgliedern auch ein Musterschreiben zur Geltendmachung ihrer Rechte zur Verfügung stellen.