Stellungnahme zur Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württembergs zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften

Das Referat Hauptschule/Werkrealschule des VBE Baden-Württemberg nimmt zur Entwurfsfassung der Verordnungen des Kultusministeriums Baden-Württembergs zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften (WRSVO) vom Dezember 2011/Januar 2012 wie folgt Stellung:

Zur Verordnung des KM über die Ausbildung und
Prüfung an Werkrealschulen (WRSVO)

 

Erster Teil (Ausbildung)/Erster Abschnitt (Allgemeines)

Der VBE begrüßt die Verabschiedung vom wissenschaftlich nicht haltbaren Begabungsbegriff (ehemals „Förderung von  praktischen Begabungen, Neigungen und Leistungen“) als Kriterium der Selektierung beziehungsweise der Förderung von Schülern.

Der VBE weist sowohl auf die Chancen als auch auf die umfassenden Herausforderungen in Korrelation zur Notwendigkeit adäquater Rahmenbedingungen einer individuellen Förderung von Schülern, wie in § 1 Absatz 2 konstatiert, hin und begrüßt zugleich die Beibehaltung der kontinuierlichen Berufswegeplanung als Element des pädagogischen Profils der Schulart Werkrealschule.

 

Erster Teil/Zweiter Abschnitt (Unterricht und Versetzung in
den Klassen 5 bis 10)

Der VBE bedauert die trotz vielfacher Kritik erfolgte Beibehaltung des Fächerverbundes Musik-Sport-Gestalten.

Der VBE weist auf die steigende Herausforderung und die Fragwürdigkeit der betrieblichen Unterstützung schulisch begleiteter Praktika in allen Klassenstufen, insbesondere in der Orientierungsstufe, hin.

Der VBE stellt den konzeptionellen Ansatz der gemeinsamen Unterrichtung von Schülern, die den Hauptschulabschluss, und Schülern, die den Werkrealschulabschluss anstreben, in Klasse 10 deutlich in Frage.

Der VBE weist in aller Deutlichkeit darauf hin, dass der Wegfall einer Zugangsberechtigung zum Besuch der Klasse 10 mit Bildungsziel Werkrealschulabschluss nicht zugleich alle Schüler befähigt, den Anforderungen eines mittleren Bildungsabschlusses zu genügen.

Gemäß neuer Konzeption sollen innerhalb des Klassenverbandes des Prüfungsjahrgangs im Abschlussjahr zusätzlich zu der an einer Klassenstufe ausgerichteten Individualisierung unter der Bedingung einer deutlichen Niveauanhebung vor dem Hintergrund des Erwerbs eines mittleren Bildungsabschlusses unterschiedliche, dem jeweiligen Bildungsziel der Schüler angepasste schriftliche Arbeiten gefertigt werden.

Der VBE hält diesen Ansatz in der Praxis unter den aktuellen Rahmenbedingungen für nicht belastbar und insbesondere hinsichtlich leistungs- und motivationsschwacher Schüler für unvorteilhaft, da den Lern-, Unterstützungs- und Ergebnisanforderungen der Schüler nicht in adäquatem Maße entsprochen wird.

Vor diesem Hintergrund kommt der Beratung der Eltern eine neue Bedeutung zu, der nach Meinung des VBE durch veränderte Vorbereitung, Transparenz und Fortbildung Rechnung zu tragen ist.

 

Erster Teil/Zweiter Abschnitt (Besondere Bestimmungen für
Versetzung und Übergang in Klasse 10)

Der VBE konstatiert die Notwendigkeit der Festlegung beziehungsweise der Mitteilung der Form der schriftlichen Rückmeldung an Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 10 anstreben und ohne Versetzungsentscheidung nach Klasse 10 gehen, am Ende von Klasse 9 durch die Klassenlehrkraft.

 

Erster Teil/Zweiter Abschnitt (Wechsel des Abschlusszieles)

Der VBE erachtet die Regelung, dass ein Schüler, falls dieser nicht in Klasse 10 versetzt wird, in Klasse 9 bis zum Schuljahresende erklären kann, den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 10 anzustreben beziehungsweise dass die Erklärung eines in Klasse 10 versetzten Schülers innerhalb der ersten vier Wochen nach Unterrichtsbeginn zur Unterrichtung nach den Anforderungen für den Hauptschulabschluss, nur dann für schlüssig, wenn in Klasse 9 nicht bereits der auch zusätzlich freiwillig mögliche Hauptschulabschluss abgelegt wurde. Ansonsten bietet die vorgelegte Regelung die fragwürdige und in keiner anderen Schulart mögliche Wiederholung eines Abschlusses, die sich als Modell im Rahmen des überholten Berufsvorbereitungsjahrs in der Regel nicht als vorteilhaft für die betroffenen Schüler erwiesen hat.

 

Zweiter Teil (Schulische Prüfungen)/Erster Abschnitt
(Werkrealschulabschlussprüfung)

Der VBE stellt fest, dass künftig kein Zeitraum für die mündliche Prüfung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegt werden soll.

Der VBE begrüßt die Rückkehr zur Zusammensetzung bewährter Prüfungsausschüsse beziehungsweise zur Einführung einer personalschlanken, das heißt in geringerem Umfang unterrichtsausfallrelevanten Struktur der mündlichen Prüfungen, im Rahmen derer die Beschränkung des Fachausschusses auf den Vorsitzenden oder ein bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, die Prüfung zu leiten und zu protokollieren, erfolgen soll.

Der VBE bemängelt, dass zu der „besondere[n] Form der mündlichen Prüfungen“, die nach Wahl des Schülers im Fächerverbund Materie-Natur-Technik oder im besuchten Wahlpflichtfach stattfinden soll, keine Konkretisierungen vorliegen.

Der VBE kritisiert aufgrund praktischer Erfahrungen die Beschränkung der Richtzeit der mündlichen Prüfung auf 15 Minuten –  insbesondere vor dem Hintergrund, dass die mündliche Prüfung neben dem Prüfungsgespräch eine Präsentation umfassen kann und die Anteile von Präsentation und Prüfungsgespräch annähernd gleich sein sollen.

Der VBE stellt die Notwendigkeit und die Aussagekraft der Ausweisung der im Jahreszeugnis in Klasse 9 im komplexen Fächerverbund Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit erteilte Note im Abschlusszeugnis (ohne für das Bestehen maßgebend zu sein) in Frage, da ein Leistungsbild im Bereich Berufsorientierung auch den Ergebnissen der Wahlpflichtfächer entnommen werden kann.

 

Zweiter Teil/Zweiter Abschnitt (Hauptschulabschlussordnung)

Der VBE hält die Regelung, dass bei der Bewertung der Jahresleistung im Fall des Ablegens der Prüfung am Ende von Klasse 10 nur die in dieser Klassenstufe erbrachten Einzelleistungen zu Grunde gelegt werden, insofern für nicht schlüssig, als die Teilnahme an der themenorientierten Projektprüfung für alle Schüler der Klasse 9 verbindlich ist (vgl. §27 HSAVO/Teilnahme an der Prüfung).

Ungeklärt lassen die vorliegenden Ausführungen, welche der beiden in Klasse 9 und 10 ermittelten Noten für die themenorientierte Projektprüfung in Folge als Prüfungsleistung in die Gesamtnote eingeht, wenn die Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 10 abgelegt wird.

Der VBE bezweifelt die Existenz signifikanter Vorteile für Schüler, die im Fall des Nichtbestehens der Prüfung in Klasse 9 aus dem in diesem Fall – im Gegensatz zu einer Wiederholung der Klasse 9 – möglichen Besuch der Klasse 10 erwachsen sollen.

Dritter Teil (Schulfremdenprüfung) – ohne Kommentierung


 

Vierter Teil (Übergangsvorschriften, Inkrafttreten)

Der VBE begrüßt die durch den engen vorhandenen Zeitkorridor notwendige Übergangsregelung, dass die Erklärung über den gewünschten Bildungsabschluss im Schuljahr 2011/2012 anstatt bereits zum Ende des ersten Schulhalbjahres bis zum 01.03.2012 abzugeben sind und die Schüler der Klassenstufe 9 2011/2012 einheitlich eine Halbjahresinformation mit beratungsrelevanten Tendenznoten erhalten sollen.

Der VBE kritisiert, dass aus dem engen Zeitkorridor der Übergangsvorschrift an vielen Schulen Engpässe bezüglich der fristgerechten Herstellung der technischen Voraussetzung zur üblichen, EDV-gestützten Erstellung der Halbjahresinformationen resultier(t)en.

Der VBE weist darauf hin, dass eine Personengruppe wie in Absatz 2 dargestellt, die im Schuljahr 2011/2012 in Klasse 10 eingetreten ist und die Abschlussprüfung nach Klasse 10 der Hauptschule nach Hauptschulabschlussprüfungsordnung mit Wahlpflichtfach nicht bestehen würde, nicht existiert: Bislang werden ausschließlich die Klassenstufen 8 und 9 in den Wahlpflichtfächern unterrichtet.

 

Anlagen: Kontingentstundentafel für die Werkrealschule

Der VBE erachtet die in Klasse 10 zwischen Werkrealschulabschluss und Hauptschulabschluss differenzierenden Stundentafeln für unzureichend, da – gemäß der aufgeführten Vorbemerkungen – die für den Hauptschulabschluss in Klasse 10 ausgewiesenen Stunden nur Richtwerte darstellen, von denen je nach organisatorischer und personeller Voraussetzung sowie Lernstand der Schüler abgewichen werden kann, wobei die Mindeststundenzahl von 29 Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfe.

Für den betroffenen Bereich Berufsorientierende Bildung sehen die beigefügten Erläuterungen vor, nach Organisation der Schule Praktika an einem Tag, an zwei Halbtagen oder im Block anzubieten; die Phase im Betrieb oder in der Ausbildungsstätte solle mindestens 6 Unterrichtsstunden umfassen sowie zwei Unterrichtsstunden für die Reflexion/Aufarbeitung der Praktikumsphase; für den Bereich Kompetenztraining ist ein ergänzendes Angebot ab 2 bis 4 Wochenstunden, sofern die organisatorischen und personellen Voraussetzungen vorliegen, formuliert.

Zugleich sieht die Kontingentstundentafel für den Hauptschulabschluss in Klasse 10 im Vergleich zu den gemeinsam unterrichteten Schülern mit Bildungsziel Werkrealschulabschluss die signifikante Halbierung der Stundenzahlen in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie in Materie-Natur-Technik vor, was seitens des VBE angesichts kritischer Rückmeldungen aus der Wirtschaft zu eingeschränkten Lese, Schreib- und Rechenkompetenzen von Schulabgängern nur eingeschränkt nachvollziehbar ist.

Die Textgestaltung zur Kontingentstundentafel für die Werkrealschule zeugt nach Meinung des VBE von einer vergleichsweise geringen Wertschätzung und Bereitschaft zur Ressourcenausstattung dieses schulischen Angebots.

Der VBE stellt aufgrund des unter der letzten Landesregierung zunächst eingeführten und im Zuge der Modifizierung des Werkrealschulangebots nach vergleichsweise kurzer Zeit wieder eingestellten Praxiszugs für die Zielgruppe der leistungs- und motivationsschwachen Hauptschüler der Klassenstufen 8 und 9 gemachten Erfahrungen deutlich infrage, ob für die in Klasse 10 den Hauptschulabschluss ablegende Schülergruppe in den anvisierten (obschon für die Landesregierung in weiten Teilen ressourcenneutralen) Phasen in Betrieben die erwünschten Effekte hinsichtlich einer Ausbildungsreife und –bereitschaft resultieren werden.

Im Zuge der Inklusion begrüßt der VBE die Ergänzung der Anlagen um Kontingentstundentafeln für den Bildungsgang Werkrealschule mit unterschiedlichen sonderpädagogischen Ausrichtungen.

Heike Stober, Mitglied des Landesvorstandes des VBE Baden-Württemberg

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