Rechtliche Stellung der Schulsozialarbeit

Dr. Chritoph Wolk, Mitglied im VBE Landesvorstand
Dr. Chritoph Wolk, Mitglied im VBE Landesvorstand

An vielen Schulen gibt es Schulsozialarbeit. Die Tätigkeit der Schulsozialarbeiter wird in aller Regel für hilfreich und gewinnbringend erachtet. Immer wieder gibt es aber auch Fragen zur jeweiligen Zuständigkeit von Schulleitung, Lehrern und Schulsozialarbeit.

Zum schulischen Fall:
Die Schulsozialarbeiterin einer Schule vermittelt nach einem Gespräch mit einer Schülerin dieses Mädchen an das Jugendamt, weil sie die Notwendigkeit einer Inobhutnahme durch das Jugendamt sieht. Die Schulsozialarbeiterin informiert dabei nicht die Klassenlehrerin und auch nicht den Schulleiter. Die Schulsozialarbeiterin holt dieses Mädchen auch aus dem Unterricht, damit es ein Telefongespräch mit der Vertreterin des Jugendamtes führt. Auch hierüber werden die Klassenlehrerin und der Schulleiter nicht informiert.

Tage später wird der Schulleiter mit der Sache konfrontiert, weil die Mutter des Mädchens die Inobhutnahme nicht akzeptiert und jetzt mit Hilfe einer Rechtsanwältin unter anderem gegen die Schule vorgeht. Die Mutter bzw. die Rechtsanwältin werfen der Schulleitung vor, die Mutter sei von der Schule nicht informiert worden. Die Schule habe durch die Schulsozialarbeiterin mit zu verantworten, dass die Mutter ihr Kind nicht mehr habe. Die Schule habe das Vertrauen der Erziehungsberechtigten unmittelbar missbraucht.

Die Schulsozialarbeiterin teilt auf Nachfrage dem Schulleiter mit, dass sie gegenüber dem Schulleiter der Schweigepflicht unterliege. Sie werde im vorliegenden Fall und auch in Zukunft dem Schulleiter keine Informationen zu vertraulichen Gesprächen mit Schülern geben. Der Schulleiter bekommt von der Schulsozialarbeiterin folglich keine Informationen im vorliegenden Fall. Der Schulleiter muss gegenüber der Mutter bzw. der Rechtsanwältin Stellung nehmen, ohne dass er in den Fall involviert ist.

Zur rechtlichen Bewertung des Falles:
Aus der Kollision von dienstlichem Betrieb und standesrechtlichen Vorgaben ergibt sich im voranstehenden Fall teilweise eine Interessenkollision, die zu ertragen ist.

Der Schulleiter ist nicht Dienstvorgesetzter der Schulsozialarbeiterin, hat aber eine Weisungsbefugnis im Rahmen seiner Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb. Da die Schulsozialarbeiterin Bedienstete des Schulträgers ist, gilt § 41 Abs. 3 SchG unmittelbar. Das bedeutet, dass der Schulleiter der Schulsozialarbeiterin gegenüber in allen Fragen, die den ordnungsgemäßen Schulbetrieb be-treffen, ein unmittelbares Weisungsrecht hat.

Die Frage, wann ein Gesprächstermin der Schulsozialarbeiterin mit einer Schülerin stattfindet oder eben wegen der unterrichtlichen Situation gerade nicht stattfindet, fällt daher in den von diesem Weisungsrecht abgedeckten Bereich. Nicht zu diesem Bereich hingegen gehören Tätigkeiten der Schulsozialarbeiterin, bei denen sie ihrer eigentlichen Aufgaben der Jugendwohlfahrt nachgeht.

Die Schulsozialarbeiterin hat gegenüber dem Schulleiter und den Lehrern ein Schweigerecht und sogar eine berufsständische Schweigepflicht. Die Schweigepflicht beschränkt sich nicht nur auf konkrete Inhalte von Gesprächen mit Schülern bzw. dem Jugendamt, sondern auch auf das „Ob“ eines Tätigwerdens, wenn die Schulsozialarbeiterin auf eigene Initiative in einem Einzelfall tätig geworden ist. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kann die Schulsozialarbeiterin bei konkreten Einzelfällen, die von ihr betreut werden, eigenverantwortlich Kontakte zum Jugendamt herstellen. Sie benötigt hierzu nicht die Zustimmung des Schulleiters. Die Schulsozialarbeiterin hat aber nicht die Kompetenz, Schüler ohne Genehmigung des Schulleiters aus dem Unterricht für Gespräche aller Art zu holen (siehe oben).

Der Schulleiter hat im Sinne der oben thematisierten Weisungsbefugnis auch die Möglichkeit, die Schulsozialarbeiterin verbindlich auf bestimmte Schüler oder Schülergruppen anzusetzen. Die unmittelbare Zuständigkeit in unterrichtlichen und pädagogischen Fragen in Bezug auf die Schüler liegt zunächst bei den Lehrern bzw. der Schulleitung. Diese können neben anderen Instanzen auch die Schulsozialarbeit zur Beratung und Unterstützung heranziehen.

Die einzelnen Schüler oder deren Eltern können sich neben den Lehrern und der Schulleitung auch an die Schulsozialarbeit wenden. Sollen solche Schülergespräche innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, bedarf dies der Zustimmung der Lehrer bzw. der Schulleitung.

Es ist ratsam, zusammen mit der Vertretung der Schulsozialarbeit die jeweiligen Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe genau zu definieren.

Dürfen Lehrer Jugendzeitschriften zum Bezug empfehlen?

Dr. Lars Diederichsen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Kommt darauf an, welche …

Um es gleich vorweg zu sagen – für die vom Verband Bildung und Erziehung mit seinen 16 Landesverbänden herausgegebenen Schul-Jugendzeitschriften gilt ein klares JA!

Lehrerinnen und Lehrer dürfen nicht nur für pädagogisch wertvolles Jugendschrifttum empfehlend eintreten, eine solche Empfehlung gehört mit zu ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag. Denn der Staat nimmt seinen – auch in vielen Bundesländern – verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag mithilfe der Lehrkräfte wahr. Diese tragen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler.

Diese gesetzlich den Lehrkräften zugewiesene Aufgabe ist ohne Anerkennung einer gewissen pädagogischen Freiheit der Lehrkräfte nicht denkbar (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1: Schulrecht, 4. Aufl. 2006, RdNr. 896). Zu dieser pädagogischen Freiheit gehört es, Bücher und Zeitschriften zu empfehlen, die aus Sicht der Lehrkraft dazu geeignet sind, die gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele zu fördern. Dies ist nicht zuletzt in Zeiten, in denen auch die Lesekompetenz deutscher Schülerinnen und Schüler im internationalen Vergleich nachlässt, dringend geboten.

Es obliegt der pädagogischen Verantwortung des Lehrers, eine Leseempfehlung abzugeben, die nicht im Zusammenhang mit kommerzieller Werbung gesehen werden kann, wenn die empfohlene Zeitschrift nach ihrer literarischen Qualität, ihrer grafischen Gestaltung und der Altersgemäßheit ihres Leseangebots pädagogisch besonders empfehlenswert ist und keine Werbung enthält. Selbstverständlich muss eine solche Leseempfehlung durch Lehrkräfte auf der Basis völliger Freiwilligkeit beruhen. Kein Schüler, der dieser Leseempfehlung nicht folgt, darf sich dadurch etwa ausgeschlossen fühlen.

Es ist streng zwischen kommerzieller Werbung und Sponsoring einerseits und der aus pädagogischer Sicht heraus zu empfehlenden, pädagogisch wertvollen Zeitschrift andererseits zu unterscheiden.

Der Zweck gesetzlicher Werbeverbote in Schulen besteht darin, Interessen abzuwehren, die ausschließlich außerschulischer Natur sind und zu einer pädagogisch nicht vertretbaren Ablenkung der Schülerinnen und Schüler führen. Kommerzielle, konsumorientierte Zeitschriftenangebote fallen also unter das Werbeverbot, zulässig ist jedoch die Empfehlung von Erstlesezeitschriften und anderer Periodika, die speziell auf die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zugeschnitten sind. Es handelt sich bei Letzteren aufgrund ihres pädagogischen Werts gar nicht um kommerzielle Zeitschriften, die unter das allgemeine Werbeverbot fallen.

Lehrerinnen und Lehrer, die also die vom Verband Bildung und Erziehung herausgegebenen altersgemäßen Ausgaben von FLOHKISTE bzw. floh! oder die ebenfalls vom VBE herausgegebene Umweltzeitschrift ich TU WAS! oder O!KAY!, die Englischzeitschrift für Grundschulkinder, empfehlen, tun dies aus ihrer pädagogischen Kompetenz und Verantwortung heraus.

 

Rechtliche Bedingungen, um einem Schüler die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung zu untersagen

von Dr. Christoph Wolk Personalrat und Mitglied des VBE-Landesvorstandes

An außerunterrichtlichen Veranstaltungen (Schullandheime, Wandertage, Ausflüge usw.) sollen alle Schüler einer Klasse teilnehmen (Verwaltungsvorschrift, Außerunterrichtlichen Veranstaltungen, 06.10.2002, Ziffer II, 10).

Der Klassenlehrer einer neunten Klasse plant mit der Schulklasse eine außerunterrichtliche Veranstaltung. Die Klasse möchte einen Schullandheimaufenthalt durchführen. Ein Schüler dieser  Klasse hat im laufenden Schuljahr mehrfach erhebliches Fehlverhalten gezeigt. Der Klassenlehrer möchte diesen Schüler nicht zum Schullandheim mitnehmen, weil er fürchtet, dass der Schüler während des Schullandheimaufenthaltes erneut Fehlverhalten zeigen wird.

Dem Schüler die Teilnahme am Schullandheim nach § 90 des Schulgesetzes von Baden-Württemberg (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen) zu untersagen, ist nur möglich, wenn der Schüler zeitnah vor dem Schullandheimaufenthalt erhebliches Fehlverhalten zeigt und er während der Zeit des Schullandheimaufenthaltes einen Unterrichtsausschluss bekommt.

Im Regelfall wird dieser Umstand nicht unmittelbar vorliegen. Der Schüler hat zwar schon wiederholtes und erhebliches Fehlverhalten gezeigt, aber nicht unbedingt gerade vor dem Beginn des Schullandheimaufenthaltes.

Dem Schüler kann aber dennoch die Teilnahme am Schullandheim untersagt werden. Die Zuständigkeit liegt beim Schulleiter und nicht beim Klassenlehrer (§ 41, Schulgesetz).

Der Schüler gibt wegen vorangegangener erheblicher Störungen Anlass zu vermuten, dass er durch sein Fehlverhalten den Erfolg der Veranstaltung gefährden könnte. Dem Schüler kann daher vom Schulleiter die Teilnahme an der Veranstaltung untersagt werden. Der Schüler wird für die Zeit des Schullandheimaufenthaltes einer Parallelklasse zugewiesen.

Hierbei handelt es sich um keine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach § 90, Schulgesetz. Das vorangegangene Fehlverhalten wird also nicht sanktioniert. Es handelt sich um eine präventive Maßnahme des Schulleiters. Dieser kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben der Schule geeignete Maßnahmen treffen. Ausdrücklich kann der Schulleiter diesbezüglich auch Einzelanordnungen erlassen (§ 23, 2, Schulgesetz).

Im Sinne einer solchen präventiven Maßnahme ist es schulrechtlich richtig, wenn einem Schüler die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung untersagt wird.

Studium, Referendariat, Lehrerin

VBE erstreitet für eine Lehrerin eine Einstellung

Die Ausgangslage:

Eine Studentin schließt erfolgreich ihr Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ab. Als Anwärterin beginnt sie ihr Referendariat und möchte sich engagiert und motiviert in die schulische Arbeit und in ihre Tätigkeit am Seminar einbringen.

Auftretende Schwierigkeiten:

In den Veranstaltungen am Seminar kann sich die Referendarin erfolgreich einbringen. Bei der Tätigkeit an der Schule kommt es aber zu Schwierigkeiten. Obwohl sich die Referendarin sehr bemüht und nichts zu Schulden kommen lässt, wird ihre Arbeit an der Schule nicht richtig gewürdigt. Die Mentoren unterstützen die junge Kollegin nicht ausreichend. Auch von der Schulleitung erfährt die Referendarin keine Fürsorge. Die Schulleitung wendet sich mit Vorwürfen über die Referendarin an das Seminar und möchte sie nicht mehr länger an der Schule unterrichten lassen. Von Schulleitung und Seminar wird der Referendarin jetzt vorgeworfen, schlechten Unterricht zu halten und an der Schule wie auch am Seminar keine gute Leistung zu bringen.

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Entlassung aus dem Referendariat

In einem ersten Schritt ordnet die Seminarleitung an, dass die Referendarin nicht eigenverantwortlich unterrichten darf. In einem weiteren Schritt soll die Referendarin aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. Als Begründung wird angeführt, dass sie sich nicht in zufriedenstellendem Maße in die Schule einbringe und ihre Unterrichtsqualität weiterhin nicht zufriedenstellend sei. Der Vorbereitungsdienst der Referendarin wird daraufhin beendet. Ihre Ausbildung bleibt ohne Abschluss und sie kann nicht Lehrerin werden.

Rechtsschutz durch den VBE

Seit Studienzeiten ist die Referendarin VBE-Mitglied. Nachdem ihr Referendariat beendet worden ist, wendet sie sich mit der Bitte um Hilfe an den VBE.

Der VBE sichert ihr sofort Rechtsschutz zu. Die Referendarin wird durch Rechtsanwälte des VBE umfassend beraten. Der VBE nutzt alle Kontakte, um der jungen Kollegin zu helfen. Von den Anwälten des VBE wird erreicht, dass die Behörde die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zurücknehmen muss.

Die Referendarin darf ihren Vorbereitungsdienst fortsetzen. Aufgrund der bisherigen schwierigen Situation hat sie den Wunsch, die Schule und das Seminar wechseln zu können. Der VBE erreicht dies für sie. An einem anderen Seminar und an einer neuen Schule setzt sie ihr Referendariat fort.

Ergebnis

Die Referendarin absolviert erfolgreich ihren Vorbereitungsdienst und legt ihr zweites Staatsexamen sehr erfolgreich ab. Unmittelbar im Anschluss erhält sie über eine Direkteinstellung eine Lehrerstelle. In der Zwischenzeit unterrichtet sie erfolgreich an einer Schule.

Der aktuelle Rechtsfall

Konflikt mit einem Schüler

Die Ausgangslage:

Dr. Christoph Wolk, VBE-Personalrat

Ein Lehrer einer Realschule unterrichtet das Fach Geschichte in einer 9. Klasse. Die Klasse ist als schwierig bekannt. Der sehr erfahrene und allgemein hoch angesehene Lehrer hat im laufenden Schuljahr zunehmend Schwierigkeiten mit einzelnen Schülern der Klasse. Besonders ein Schüler provoziert den Lehrer wiederholt massiv im Unterricht.

Diese Provokationen setzen sich mehrfach auch außerhalb des Unterrichts und des Schulgeländes fort. Nach dem Nachmittagsunterricht wird der Lehrer auf dem Heimweg in der Stadt vom Schüler mehrfach beleidigt. Aufgrund der Situation unternimmt der Lehrer vor Ort zunächst nichts.

Am nächsten Tag in der Geschichtsstunde läuft der Lehrer während einer Stillarbeitsphase durch die Schülerreihen. Dabei provoziert der Schüler den Lehrer erneut. Der Lehrer schlägt den Schüler daraufhin zweimal mit der flachen Hand von hinten leicht auf den Kopf und ermahnt den Schüler, mit den Provokationen aufzuhören.

Der Rechtsfall:

Infolge des Vorfalls erstattet der Vater des Schülers Anzeige wegen Körperverletzung und die Staatsanwaltschaft ermittelt. Der Lehrer muss sich vor Gericht verantworten und wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Da der Lehrer Beamter ist, wird im nächsten Schritt vom Regierungspräsidium disziplinarisch gegen ihn vorgegangen.

Als VBE-Mitglied wendet sich der Lehrer mit der Bitte um Unterstützung an den VBE. Der VBE sieht ein dienstliches Vergehen des Lehrers. Sein Verhalten war in der geschilderten Situation nicht korrekt. Der VBE berät den Lehrer und stellt ihm einen Rechtsanwalt. Gleichzeitig setzen sich VBE-Personalräte für den Lehrer ein. In Verhandlungen wird erreicht, dass in disziplinarischer Sicht der Lehrer um eine weitere Geldstrafe herumkommt. Den durch das Regierungspräsidium erfolgten Verweis akzeptiert der Lehrer auf Anraten des VBE.

Christoph Wolk

Wechsel vom Studium ins Referendariat

Dr. Christoph Wolk, VBE-Personalrat

Die Ausgangslage:

Studierende, die nach ihrem 1. Staatsexamen ins Referendariat überwechseln wollen, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen: polizeiliches Führungszeugnis, gesundheitliche Eignung, Bürger der Europäischen Union, Höchstalter von in der Regel 42 Jahren, wirtschaftlich geordnete Verhältnisse usw. Nur nach Erfüllung dieser Voraussetzungen kann das Referendariat (in der Regel im Beamtenverhältnis) begonnen werden.

Seit einiger Zeit werden bezüglich der genannten Voraussetzungen strengere Maßstäbe angesetzt. Zu diesem Eindruck kommt der VBE, weil es eine größere Zahl von studentischen VBE-Mitgliedern gibt, die Schwierigkeiten beim Überwechseln in das Referendariat bekommen. Diese wenden sich Hilfe suchend an den VBE und können eine zuverlässige und kompetente Unterstützung erwarten. Ziel des VBE ist dabei immer, doch den Wechsel in das Referendariat zu erreichen, gegebenenfalls auch mit anwaltlicher Hilfe.

Im Folgenden werden Beispiele aus der aktuellen VBE-Arbeit aufgeführt:


Fall 1: Übergewicht, „fehlende gesundheitliche Eignung“

Eine Studentin einer Pädagogischen Hochschule möchte in das Referendariat (Vorbereitungsdienst) im Grund- und Hauptschulbereich überwechseln. Es findet die verpflichtende Überprüfung ihrer gesundheitlichen Eignung durch das Gesundheitsamt statt.

Von der Ärztin des Gesundheitsamtes wird der Studentin mitgeteilt, dass sie nicht als Beamtin in den Vorbereitungsdienst wechseln könne, da sie übergewichtig sei. Als Maßstab werde der so genannte „Bodymaßindex, BMI“ angewandt.

Die Studentin ist VBE-Mitglied und wendet sich daher mit der Bitte um Hilfe an den VBE. Sie bezeichnet sich selbst als leicht übergewichtig, sieht im Gegensatz zum Gesundheitsamt aber dadurch keine Einschränkungen für ihre Arbeit als Lehrerin und Beamtin.

Der VBE stellt der jungen Kollegin einen Anwalt. Dieser ist Experte auf dem Gebiet des Beamtenrechts und erreicht, dass die Studentin zeitgleich mit ihrem Referendariat beginnen kann. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Anwalts werden vom VBE übernommen.

 

Fall 2: Nichtzulassung zum Referendariat aufgrund einer zurückliegenden Therapie

Ein Student einer Pädagogischen Hochschule möchte das Referendariat für das Lehramt an Realschulen beginnen. Bei der Gesundheitsüberprüfung beim Gesundheitsamt wird er damit konfrontiert, dass er vor einigen Jahren aufgrund einer psychischen Erkrankung an einer Therapie teilgenommen hat. Deswegen wird dem Studenten grundsätzlich der Wechsel ins Referendariat untersagt. Weder als Beamter noch als Angestellter kann er sein Referendariat durchführen. Der Student sieht aufgrund der Jahre zurückliegenden Therapie bei sich keinerlei Einschränkungen für sein Referendariat. Als Mitglied wendet er sich an den VBE.

Der VBE kann für sein Mitglied mit der Hilfe eines Anwalts erreichen, dass das Gesundheitsamt seine Position zurücknehmen muss. Das VBE-Mitglied kann zeitgleich  seinen Vorbereitungsdienst beginnen.

Als VBE-Mitglied entstehen dem jungen Lehrer keinerlei Kosten.

 

Fall 3: laufendes strafrechtliches Verfahren

Eine Absolventin der Universität möchte das Referendariat für den Gymnasialbereich beginnen. Während ihrer Studienzeit hat sie BaFöG bezogen. Kurz vor Beginn des Referendariats wird sie von den Behörden damit konfrontiert, dass sie bei der BaFöG-Beantragung Ersparnisse nicht korrekt angegeben habe. Es wird ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Aufgrund des laufenden Verfahrens und der von der Behörde erwarteten Verurteilung wird der Studentin der Zugang zum Referendariat verweigert.

Der VBE sieht akuten Handlungsbedarf und stellt der Studentin sofort einen Anwalt. Dieser erreicht, dass die angehende Lehrerin trotz des noch laufenden Verfahrens zeitgleich ihr Referendariat beginnen kann.

Im nächsten Schritt erreicht der VBE-Anwalt, dass der Vorwurf der unkorrekten Beantragung von BaFöG als unbegründet zurückgewiesen wird.

Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Anwalts übernimmt der VBE.

Eine VBE-Mitgliedschaft lohnt sich!

Schlüsselverlust


Dr. Christoph Wolk, VBE Personalrat

Die Ausgangslage: In der Regel haben die Lehrkräfte einer Schule die Schulschlüssel vom Schulträger ausgehändigt bekommen. Für diese Schulschlüssel tragen die Lehrkräfte die Verantwortung.

 

Der Rechtsfall: Eine Lehrerin unterrichtet in einer neunten Klasse. Während der Unterrichtsstunde schließt sie das Lehrerpult auf, um Materialen herauszuholen.

Nach der Unterrichtsstunde verlässt die Lehrerin das Klassenzimmer und stellt erst später fest, dass sie ihren Schulschlüssel nicht mehr hat. Sie vermutet, dass sie den Schlüssel beim Auf- bzw. Abschließen des Lehrerpultes im Schloss steckengelassen hat. Als die Lehrerin sofort zum Pult im Klassenzimmer zurückgeht, steckt der Schlüsselbund mit den Schlüsseln nicht mehr im Pultschloss.

Die Lehrerin teilt den Verlust der Schulschlüssel ihrer Schulleitung mit. Am Schlüsselbund war auch der Schlüssel für die Eingangstüren der Schule.

Die Stadt als Träger der Schule teilt der Lehrerin daraufhin mit, dass alle Türen der Schule neue Türschlösser bekämen, um Einbrüche zu verhindern. Die Kosten für die neuen Schlösser würden sich auf 15.000 Euro belaufen. Diese Kosten müsse die Lehrerin bezahlen, weil sie für den Schlüsselverlust verantwortlich sei.

Die Lehrerin ist VBE-Mitglied und wendet sich daher an den VBE. Sie erhält sofort eine kompetente Rechtsberatung: Nur im Falle von Vorsätzlichkeit müsste die Lehrerin die neuen Türschlösser bezahlen. Bei fahrlässigem Verhalten würden für sie keine Kosten entstehen. Die Stadt als Schulträger müsste für die Kosten aufkommen. Im Falle von grob fahrlässigem Verhalten müsste die Lehrerin für die Kosten zwar aufkommen, durch ihre VBE-Mitgliedschaft ist sie aber abgesichert. Der VBE würde die Kosten für die neuen Türschlösser übernehmen. Auf Anraten des VBE teilt die Lehrerin dies der Stadtverwaltung so mit und weigert sich, die 15.000 Euro zu bezahlen. Die Stadt geht daraufhin rechtlich gegen die Lehrerin vor und will diese zur Erstattung der 15.000 Euro zwingen. Vor Gericht wird die Lehrerin durch eine VBE-Anwaltskanzlei vertreten. Diese erreicht, dass die Schuld der Lehrerin vom Gericht als allenfalls „fahrlässig“ angesehen wird. Die Stadt muss für die 15.000 Euro für die neuen Türschlösser der Schule selbst aufkommen.

Für die Lehrerin ist es ein gutes Gefühl, über den VBE so gut abgesichert zu sein. Selbst im Falle, dass ihr Schlüsselverlust vom Gericht als „grob fahrlässig“ eingestuft worden wäre, hätte sie nichts bezahlen müssen. Der VBE hätte die Kosten für die neuen Türschlösser übernommen.

Sämtliche Kosten des Verfahrens werden vom VBE übernommen.

Eine VBE-Mitgliedschaft lohnt sich!