Beyer hilft weiter: Wie ist das mit Freiplätzen bei Fahrten ins Schullandheim?

In unserer Ratgeber-Rubrik „Beyer hilft weiter“ gibt der stellvertretende VBE-Landesvorsitzende Walter Beyer Tipps für die Probleme, die im Schul-, Lehrer- oder Kita-Alltag auftreten. Egal ob Probleme bei Elternzeit, Dienstbezügen, Arbeitszeugnissen oder Reisekosten – Walter Beyer erklärt anschaulich und ausführlich die Rechtslage.

Im aktuellen Fall geht es um Freiplätze bei Fahrten ins Schullandheim oder Abschlussfahrten. Unser Fragesteller sagt, er habe im Schulrecht gelernt, dass Freiplätze für Lehrer, beziehungsweise die entsprechende Summe auf alle Teilnehmer übertragen werden müssen. Auf dem LBV-Formular 212a „Antrag auf Reisekostenvergütung“ besteht unter Punkt 6 die Möglichkeit, „keine Kosten da Freiplatz“ anzukreuzen. Würde das bedeuten, dass unser Fragesteller keine Kosten erstattet bekommt? Wie ist die richtige Vorgehensweise?

Wie ist die Lage bei Freiplätzen? 

Das dem Thema gebe es häufig rechtliche Unsicherheiten, so Walter Beyer. Zur Frage „Inanspruchnahme von Freiplätzen durch Lehrkräfte“: Hier vertritt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium folgende Ansicht: Die Schulen können im eigenen Ermessen entscheiden, ob sie von der Annahme von Freiplätzen Gebrauch machen, sofern diese im Angebot des Reiseveranstalters einkalkuliert sind und nicht eingefordert wurden.

Die jeweilige Entscheidung, die die Schule trifft, muss jedoch allen Beteiligten transparent gemacht werden. Die Entscheidung, ob und wie generell Freiplätze angenommen werden, wird als „Grundsatz für die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen“ nach § 47 Absatz 5 Nr. 5 des Schulgesetzes durch die Schulkonferenz erörtert und bedarf ihres Einverständnisses. Eine Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern sowie eine Unterstützung durch Schulfördervereine bei schulischen Veranstaltungen findet auf vielfältige Weise statt. Eine Kostenbeteiligung Dritter kann lediglich eine untergeordnete Rolle spielen.

Neues Landesreisekostengesetz soll Erleichterung bringen

Mit der Neufassung des Landesreisekostengesetztes für den öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg wurde das bisherige Reisekostenrecht modernisiert und vereinfacht. Damit sollen die Durchführung und verwaltungsmäßige Abwicklung von Dienstreisen erleichtert werden.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung (§ 4, § 5 LRKG)

Entstandene notwendige Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann für ihren Geschäftsbereich Ausnahmen zulassen. Ausnahmen sind zulässig, wenn besondere dienstliche Gründe vorliegen. Wenn ein privates Kraftfahrzeug für eine Dienstfahrt im erheblichen dienstlichen Inter-esse benutzt wird, werden weiterhin 35 Cent je Kilometer erstattet. Dienstreisende, die ihr privates Kraftfahrzeug nutzen, ohne dass ein erhebliches dienstliches Interessedaran besteht, erhalten 30 Cent je Kilometer erstattet

Fahrradfahrer erhalten höhere Entschädigung

Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt beispielsweise bei Bediensteten vor, die überwiegend auswärts tätig sind, bei Bildung von Fahrgemeinschaften und bei Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Darüber hinaus können Dienststellen in ihrem Zuständigkeitsbereich das erhebliche dienstliche Interesse für die Kfz-Benutzung feststellen, wenn dienstliche Gründe hierfür vorliegen.

Die bisherige Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer entfällt. Dienstreisende, die ihre Dienstfahrt mit dem Fahrrad absolvieren, erhalten zukünftig 25 Cent je Kilometer (bisher 5Cent). Dies gilt auch für E-Bike oder Pedelec. Mit dieser Erhöhung soll ein Anreiz geschaffen werden, bei kürzeren Dienstreisen das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec zu nutzen.

Tagegeld (§ 6 LRKG)

Zur Abgeltung der Mehraufwendun-gen für Verpflegung beträgt das Tage-geld für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise 24,00 Euro. Bei einer Dienstreise, die weniger als einen vollen Kalendertag dauert, für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise, beträgt das Tagegeld bei einer Dienstreisedauer von mehr als 8 Stunden 6 Euro und bei einer Dienstreisedauer von mehr als 14 Stunden 12 Euro.

Lediglich die einen Anspruch auf Tagegeld begründende Reisedauer wurde von mindestens 8 Stunden Dauer auf mehr als 8 Stunden Dauer erhöht. Dies entspricht der steuerlichen Regelung. Damit soll die verwaltungsaufwendige Versteuerung des Tagegeldes bei einer Reisedauer von genau 8 Stunden vermieden werden.

Einbehaltung beziehungsweise Kürzung des Tagegeldes

Erhalten Dienstreisende ihres Amteswegen unentgeltliche Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld

– für das Frühstück 20 %(4,80 Euro von 24,00 Euro),

– für das Mittagessen 40 %(9,60 Euro von 24,00 Euro),

– für das Abendessen 40 %(9,60 Euro von 24,00 Euro)

des Betrags für einen vollen Kalendertag einbehalten.

Sachbezugswerte 2022

Wenn kein Anspruch auf Tagegeldbesteht, finden die folgenden Sach-bezugswerte Anwendung:– Frühstück 1,87 Euro,– Mittagessen 3,57 Euro,– Abendessen 3,57 Euro.

Übernachtungsgeld (§ 7 LRKG)

Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro im Inland und 30 Euro im Ausland. Höhere Übernachtungskostenwerden im notwendigen Umfang erstattet. Durch die Verwaltungsvorschrift (VwV LRKG) wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Übernachtungskosten notwendig sind.

Als Übernachtungskosten werden die Kosten für ein Einzelzimmer inklusive Frühstück als notwendig anerkannt, wenn pro Übernachtung ein Betrag von bis zu 95,00 Euro im Inland nicht überschritten wird. Höhere Übernachtungskosten können in begründeten Fällen erstattet werden.

Trennungsgeld (§ 13 LRKG)

Entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst galt bislang, bei Abordnungen im Rahmen der Ausbildung, eine Begrenzung der Erstattung auf 50 Prozent. Künftig werden die Reisekosten sowie das Trennungsgeld in voller Höhe erstattet.

Dies soll die Attraktivität der Ausbildung im öffentlichen Dienst steigern. Nun hoffe ich, Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen ein klein wenig mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die Annahme von Freiplätzen und hinsichtlich der Neuregelung des Landesreisekostengesetzes gegeben zuhaben