Sehr geehrter Herr Beyer,
derzeit überlege ich, ob ich eine Elternzeit ohne Dienstbezüge in Anspruch nehmen soll. Leider kenne ich mich in der Thematik nicht besonders gut aus, das heißt, ich benötige generell umfassende Informationen und hätte gerne auch die rechtlichen Grundlagen, um meine Überlegungen in diese Richtung abzusichern.
Anbei einige persönliche Informationen:
– Der errechnete Geburtstermin ist in ca. drei Monaten.
– Seit sechs Jahren bin ich Beamtin auf Lebenszeit.
– Mein Mann ist selbstständig.
– Aufgrund einer größeren Erbschaft bin ich finanziell unabhängig.
– Ich bin Grundschullehrerin.
Nun möchte ich mir gerne Zeit für meine kleine Familie nehmen. Hoffentlich können Sie mir weiterhelfen oder mir zumindest eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner benennen.
Meine Fragen sind folgende:
Welche Voraussetzungen braucht es, um eine Elternzeit ohne Bezüge zu beantragen?
Wo wird der Antrag gestellt?
Welche Fristen müssen eingehalten werden?
Kann man die Elternzeit vorzeitig beenden?
Wo beantragt man Elterngeld?
Ich bin seit zehn Jahren Mitglied im VBE und würde mich freuen, wenn ich eine sachkundige Auskunft bekäme, um meine Entscheidung zu untermauern.
Bereits vorab besten Dank für Ihre Bemühungen.
Herzliche Grüße Karin L.
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne versuche ich, Ihnen weiterzuhelfen und Ihre Fragen zu beantworten. Anbei die Rahmenbedingungen für eine Elternzeit ohne Dienstbezüge, einzuhaltende Fristen, Art und Weise der Antragstellung, Elterngeld …
Nach § 40 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie insbesondere mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 34 Abs. 1 AzUVO oder § 6 Abs. 1 des Mutterschaftsgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten für jedes Kind ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich Zeiträume bei mehreren Kindern überschneiden. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Die Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem an sie in Anspruch genommen werden soll, zu beantragen. Gleichzeitig hat der Beamte / die Beamtin zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er / sie die Elternzeit nehmen will. Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums möglich. Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien entfallen, sind nicht zulässig; bei Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Ferien nicht ausgespart werden. Der entsprechende Antrag ist elektronisch über das Verfahren STEWI zu stellen.
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Regierungspräsidiums möglich. Auf Antrag und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin kann jedoch eine bewilligte Elternzeit zur Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 AzUVO vorzeitig beendet werden.
Beamtinnen und Beamten wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt. Nach § 47 AzUVO werden auf Antrag während der Elternzeit die Beträge für eine die Beihilfe ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung nach bestimmten Maßgaben erstattet.
Eventuell zu viel gezahlte Dienstbezüge werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung zurückgefordert.
Während der Elternzeit ist eine Teil- zeitbeschäftigung für jeden Eltern- teil, der Elternzeit nimmt, im Umfang von höchstens 30 Zeitstunden wöchentlich bezogen auf eine 41-Stunden-Woche (im öffentlichen Schuldienst sind dies derzeit 73,17 % eines vollen Deputats) zulässig, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ferner kann eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit – sogenannte unterhälftige Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit – bewilligt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit darf nur im Schuldienst ausgeübt wer- den, es sei denn, es wird eine Ausnahme hiervon zugelassen.
Nach Ablauf der Elternzeit besteht die Möglichkeit einer Beurlaubung oder einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 69 bzw. 72 LBG.
Wer mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, hat unter bestimmten Voraussetzun- gen Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld muss schriftlich bei der L-Bank, 76113 Karlsruhe, beantragt werden. Der Antrag sollte möglichst bald nach Vorliegen der Antragsvoraussetzungen gestellt werden. Elterngeld kann rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt werden. Antragsformulare sind beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes erhältlich.
Weitere Informationen, auch Antragsvordrucke und Gesetzestexte, finden Sie auf den Internetseiten der L-Bank: https://www.l-bank.de
Ich wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute! Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben, und stehe Ihnen natürlich zur Verfügung, falls Sie weitere Fragen haben.
Walter Beyer,
Stv. Landesvorsitzender