Der VBE hilft weiter: Die pauschale Beihilfe – was dahintersteckt und für wen sie sich lohnt

Seit Jahresbeginn gibt es bei der Beihilfe die Möglichkeit, zwischen dem bewährten Modell der aufwendungsbezogenen und individuellen Beihilfe und der nun neuen, pauschalen Beihilfe zu entscheiden. Der VBE erklärt, was es mit der pauschalen Beihilfe auf sich hat und für wen diese Neuerung geeignet ist.

 

Gab es das schon zuvor?

Was jetzt, im Jahr 2023, in Baden-Württem- berg Einzug hält, gilt bereits seit 2018 in der Hansestadt Hamburg. Daher wird auch gerne von dem sogenannten „Hamburger Modell“ gesprochen.

Was heißt das?

Bei der pauschalen Beihilfe beteiligt sich der Dienstherr an den Kosten der Kranken- versicherung. Dies ist somit vergleichbar mit einem Arbeitgeberzuschuss. Wenn Sie die pauschale Beihilfe in Anspruch neh- men möchten, müssen Sie sich entweder voll gesetzlich oder privat krankenver- sichern. Die Erstattung der Leistungen erfolgt dann ausschließlich über die jeweilige Versicherung im Rahmen des jeweiligen Erstattungsrahmens. In der Folge sind keine Rechnungen oder Rezepte mehr bei der Beihilfe einzureichen. Eine Erstattung der Beihilfe findet bei Leistungen der Krankenversicherung nicht mehr statt.

Wer kann den Antrag auf pauschale Beihilfe stellen?

Alle beihilfeberechtigten Personengrup- pen können die pauschale Beihilfe be- antragen. Beihilfeberechtigt sind nach § 78 LBG BW Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestands- beamte, Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Waisen, wenn und solange die Perso- nen Dienst- oder Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwen- bzw. Witwer- oder Waisengeld erhalten.

Gibt es für die Antragstellung ein Formblatt?

Ja, auf der Seite des Landesamts für Besoldung und Versorgung (www.lbv.landbw.de) gibt es den Vordruck LBV375. Der Antrag ist bei der Beihilfestelle zu stellen.Mit dem Antrag ist der Nachweis über eine private oder gesetzliche Krankheitsvollversicherung vorzulegen.

Was ist mit beurlaubten Beamten?

Beurlaubte Beamte sind während der Beurlaubung nicht beihilfeberechtigt und können somit die pauschale Beihilfe nicht in Anspruch nehmen.

Welche Fristen gibt es?

Die pauschale Beihilfe ist innerhalb einer Frist von 5 Monaten zu beantragen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d. h. ist sie vorbei, kann die pauschale Beihilfe nicht mehr beantragt werden.

Wann beginnt die Frist?

Für Personen, die am 1.1.2023 beihilfeberechtigt waren, beginnt die Frist am 1.1.2023 und endet demnach am 31.5.2023. Für beurlaubte Beamte beginnt die Frist damit, dass sie den Dienst wieder antreten und damit die Beihilfeberechti- gung wieder auflebt. Für Beamte, die neu in das Beamtenverhältnis berufen sind, beginnt die Frist mit der Begründung des Beamtenverhältnisses. Das Gleiche gilt bei Abordnungen oder Versetzungen aus anderen Bundesländern nach Baden- Württemberg (Ländertausch), bei denen die Beihilfeberechtigung und in der Folge die 5-Monats-Frist mit der Abordnung oder Versetzung entsteht.

Wie hoch sind die Beiträge der pauschalen Beihilfe?

Bei einer freiwilligen gesetzlichen Vollversicherung beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf die pauschale Beihilfe sind andere Krankenversicherungsbeiträge, z. B. von anderen Arbeitgebern oder Sozialleis- tungsträgern, anzurechnen. Bei einer privaten Vollversicherung liegt die pauschale Beihilfe bei der Hälfte der Beiträge für den Basistarif der privaten Krankenversicherung, maximal bei der Hälfte des Höchstbetrages der gesetzlichen Krankenversicherung, im Jahr 2023 sind das 403,99 €. Sofern die Hälfte des nachgewiesenen Versicherungsbeitrags der anspruchsberechtigten Person zur Krankheitsvollversicherung geringer als der Höchstbetrag der pauschalen Beihilfe ist, kann der Beitrag bis zum Erreichen des Höchstbetrags der pauschalen Beihilfe aufgestockt werden.

Was muss ich tun, wenn ich nichts ändern will?

Wenn Sie beim bestehenden Modell blei- ben wollen, müssen Sie nichts tun.

Kann ich die pauschale Beihilfe einmal ausprobieren und dann wieder zum bestehenden Modell zurückkehren?

Nein, die Entscheidung ist unwiderruflich. Wurde der Antrag auf die pauschale Bei- hilfe gestellt, so gilt dieser für die aktive Dienstzeit und auch für den Ruhestand. Die Entscheidung ist auch für die beihilfeberechtigten Angehörigen anwendbar, auch für künftige Angehörige und für die Hinterbliebenen des Antragstellers.

Was ist mit Beamten auf Widerruf?

Bei den Beamten auf Widerruf gibt es eine Ausnahme zur Unwiderruflichkeit. Da das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung endet, endet auch die Beihilfeberechtigung. Wird dann in der Folge ein neues Beamtenverhältnis begründet, entsteht auch eine neue Beihilfeberechtigung. Dadurch entsteht auch erneut die Möglichkeit, die pauschale Beihilfe zu beantragen oder nicht. Es gibt keine Bindung an die Entscheidung, die im Beamtenverhältnis auf Widerruf, erfolgt ist.

Für wen ist die pauschale Beihilfe geeignet?

Geeignet ist die pauschale Beihilfe insbesondere für Beihilfeberechtigte, die bereits jetzt freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Sinnvoll ist die Neuerung auch für Neueinsteiger, die aufgrund von Vorerkrankungen oder Behinderungen nicht oder nur sehr teuer privat versichert werden könnten. Diese könnten im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Versicherung zu annehmbaren Bedingungen versichert werden.

Eignet sie sich auch für Pensionäre?

Pensionäre haben einen Beihilfesatz von 70 % und müssen nur noch 30 % im Rahmen einer privaten Versicherung versichern. Da sie bei der pauschalen Beihilfe maximal die Hälfte des Beitrags der privaten Versicherung erhalten, ist ein Wechsel zur pauschalen Beihilfe wahrscheinlich eher nicht zu empfehlen.

Welche Leistungen werden bei der pauschalen Beihilfe nicht mehr erstattet?

Bei Wahl der pauschalen Beihilfe werden durch die Beihilfe keine Aufwendungen mehr für z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus, ärztliche und zahnärztliche wie auch implantologische Leistungen, Leistungen sonstiger Leistungserbringer im Gesundheitswesen und Hilfsmittel erstattet.

Was ist mit der Pflegeversicherung?

Diese ist von der pauschalen Beihilfe nicht erfasst. Die Aufwendungen können wie bisher bei der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe eingereicht werden. Die Beihilfe erstattet die Aufwendungen im Rahmen der Beihilfeverordnung.

Was erstattet die Beihilfe trotz pauschaler Beihilfe?

Die Pflegeversicherung ist von der pauschalen Beihilfe ausgenommen. In der Folge erstattet die Beihilfe trotz Wahl der pauschalen Beihilfe weiterhin die Aufwendungen der Pflege nach der Beihilfeverordnung. Das Gleiche gilt für Leistungen im Todesfall.

Wird die pauschale Beihilfe direkt an die Krankenversi- cherung überwiesen?

Nein, die Überweisung der pauschalen Beihilfe erfolgt auf das Konto, auf das die Bezüge überwiesen werden.