Der VBE zum Urteil in Sachen Kopftuchverbot – zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Kopftuch

Der VBE Baden-Württemberg zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

„Der VBE nimmt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit großer Zurückhaltung zur Kenntnis. Für mich ist das eine Rolle rückwärts“, erklärt VBE-BW Landesvorsitzender Gerhard Brand. „Für den VBE steht außer Frage, dass Lehrkräfte in Deutschland der Neutralitätspflicht unterliegen und diese Pflicht nicht verletzt werden darf.“

Brand weiter: „Der VBE setzt sich dafür ein, dass Schule ein Ort der Bildung und Erziehung bleibt und Schülerinnen und Schüler ohne jegliche Beeinflussung unterrichtet werden. Dies ist und bleibt der Auftrag von Lehrerinnen und Lehrern.“ Es sei zu befürchten, so Brand, dass mit der Entscheidung (Freitag, den 13.03.2015) Schulleitungen und Lehrkräften weitere Belastungen auferlegt werden, denn in jedem Einzelfall müsse nunmehr geprüft werden, inwiefern die Neutralitätspflicht eingehalten oder die Grenze der Neutralität überschritten werde. Das Tragen des Kopftuchs werde gerade von traditionalistischen Gruppierungen propagiert und sei als Ausdruck religiöser Intoleranz oder gar Frauenfeindlichkeit zu werten. Der Druck auf muslimische Mädchen, gegen ihren Willen ein Kopftuch tragen zu müssen, werde so noch wachsen.

Der VBE Baden-Württemberg verweist hierbei auf § 38 Abs. 2 des Schulgesetzes: Der Lehrer trägt im Rahmen der in Grundgesetz, Verfassung von Baden-Württemberg und § I dieses Gesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler. 

Traditionalistische Gruppierungen machen das Kopftuch zur Bedingung um eine ehrbare Frau zu sein. Im Umkehrschluss wäre jede Frau ohne Kopftuch ehrlos, das stört den weltanschaulichen Schulfrieden, denn das Kopftuch teilt die Frauen in zwei Gruppen ein. Der VBE ist solidarisch mit allen Frauen.

Brand abschließend: „Der Gesetzgeber ist nun gefordert, für die Schulleitungen einen neuen rechtssicheren Rahmen zu schaffen, der den Frieden an den Schulen sichert.“

Hintergrund: Urteil Bundesverfassungsgericht Nr. 14/2015 vom 13. März 2015, Beschluss vom 27. Januar 2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10
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