Im Verband Bildung und Erziehung (VBE) Baden-Württemberg haben sich die Referate der Haupt-/Werkrealschule (HWRS), Realschule (RS) und Gemeinschaftsschule (GMS) dem Thema Hauptschulabschlussprüfungsordnung (HSAPO) angenommen. Die Vermeidung von Fehlerquellen und ein klares Verständnis sind von größter Bedeutung für die Ausgestaltung einer Prüfungsordnung. Eine schlanke und präzise Verordnung trägt nicht nur zur Verständlichkeit bei, sondern reduziert auch das Potenzial für potenzielle Fehler. Vor diesem Hintergrund stellen wir zwei Anträge, die auf eine Kürzung der Haupt- schulabschlussprüfungsordnung (HSAPO) abzielen.
Antrag 1 zielt darauf ab, Punkt 1 der HSAPO zu streichen.
Antrag 1 zielt darauf ab, Punkt 1 der HSAPO zu streichen. Dieser besagt, dass der Durchschnitt der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer besser als 4,5 sein muss, um die Prüfung zu bestehen. Allerdings ist es mathematisch unmög- lich, einen Schnitt von 4,5 oder schlechter zu erreichen, wenn höchstens drei Noten schlechter als 4 sein dürfen und alle Fä- cher in den Klassen 9 und 10 unterrichtet werden. Unter Berücksichtigung der Kon- tingentstundentafel der Werkrealschul- verordnung (WRSVO) werden in Klasse 9 insgesamt 15 Fächer unterrichtet. Nach § 13 Abs. 3 HSAPO dürfen höchstens drei- mal die Note 5 oder 6 vorkommen, wobei eine 6 wie zwei 5er gewertet wird. Um den höchstmöglichen Schnitt zu erzielen, neh- men wir an, dass dreimal die Note 5 und zwölfmal die Note 4 vergeben werden. Die Berechnung ergibt einen Durchschnitt von 4,2, was zeigt, dass ein Schnitt von 4,5 oder schlechter nicht möglich ist. Der Antrag schlägt vor, den Punkt 1 beizubehalten, sofern es möglich ist, den Hauptschulabschluss trotz WRSVO mit nur 6 Fächern (oder weniger) abzuschließen, da dann ein Schnitt von 4,5 oder schlechter erreicht werden kann. Andernfalls könnte Punkt 1 gestrichen werden.
Der zweite Antrag konzentriert sich auf das Streichen von Punkt 2 a) der HSAPO.
Der zweite Antrag konzentriert sich auf das Streichen von Punkt 2 a). Dieser be- sagt, dass im Falle einer 6 und einer 5 für eines dieser Fächer ein Ausgleich gegeben sein muss. Es ist gemäß § 13 Abs. 3 HSAPO nicht möglich, mehr als eine 6 zu erhalten, da höchstens dreimal die Note 5 oder 6 vorkommen dürfen, wobei eine 6 wie zwei 5er gewertet wird. Zudem sieht § 13 Abs. 2 HSAPO vor, dass die Note „mangelhaft“ in einem Prüfungsfach durch die Note „gut“ in einem Prüfungsfach oder die Note „befriedigend“ in zwei Prüfungsfächern ausgeglichen werden kann. Daher ist es nicht erforderlich, die Note „ungenügend“ in einem Prüfungsfach durch die Note „sehr gut“ in einem Prüfungsfach oder die Note „gut“ in zwei Prüfungsfächern auszuglei- chen. Der Antrag schlägt vor, Punkt 2 a) zu streichen, da keine zusätzliche Ausgleichsregelung für die Note 6 erforderlich ist.
Die Umsetzung dieser Anträge würde dazu beitragen, die HSAPO schlanker und präziser zu gestalten. Dadurch werden Fehlerquellen minimiert und ein besseres Verständnis der Prüfungsregelungen ermöglicht. Eine transparente und klare Prüfungsordnung kommt nicht nur den Schülerinnen und Schülern zugute, sondern auch den Lehrenden und Prüfungsausschüssen, die für die Umsetzung verantwortlich sind.
Durch eine effektive Kürzung der Hauptschulabschlussprüfungsordnung können wir einen wichtigen Beitrag zur Vereinfachung und Verbesserung des Prüfungssystems leisten.
Effizienz und Klarheit: Kürzung der Hauptschulabschlussprüfungsordnung (HSAPO) zur Vermeidung von Fehlerquellen.
Wir bleiben für Sie dran – versprochen!
Timo Feigl (GMS), Markus Kempke (RS), Sonja Zach (HWRS) – Landesreferatsleitungen im VBE