Musterschreiben zur amtsangemessenen Alimentation und gegen Verschlechterungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14

Diplom-Verwaltungswirt Kurt Schulz und unser Stellvertretender Landesvorsitzender Dirk Lederle haben sich dem herausforderndem Thema angenommen. Dem Bundesverfassungsgericht lagen und liegen zahlreiche Verfahren zu Fragen der amtsangemessenen Alimentation vor sowohl in Bezug auf die Ausgestaltung der Grundbesoldung als auch bezüglich der Höhe des Familienzuschlags für Beamte mit drei und mehr Kindern.

 

Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 4. Mai 2020 entschieden, dass die Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 (Az.: 2 BvL 4/18) und die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten (Az.: 2 BvL 6/17) verfassungswidrig sind. Wenn- gleich diese Entscheidungen auch zur Richterbesoldung in anderen Bundesländern ergangen sind, sind die Auswirkungen für den gesamten Besoldungsbereich im Land Baden-Württemberg zu prüfen.

Musterschreiben betr, Besoldung und Versorgung

Da nicht auszuschließen ist, dass die o.g. Entscheidungen des BVerfG auch Auswirkungen auf die Besoldungs- und Versorgungsstruktur im Land Baden-Württemberg haben könnte, wird den Beamten und Versorgungsempfängern empfohlen, ihre diesbezüglichen Ansprüche noch im Haushaltsjahr 2021 geltend zu machen. Hierzu finden Sie im Downloadbereich des VBE nachfolgend drei Musterschreiben.
Musterschreiben Nr. 1: Es betrifft den Widerspruch und Antrag auf amtsangemessene Alimentation von Besoldungsempfängern im aktiven Beamtenverhältnis.
Musterschreiben Nr. 2: Es betrifft den Widerspruch und Antrag auf amtsangemessene Alimentation von Versorgungsempfängern.
Musterschreiben Nr. 3: Es beinhaltet den Antrag auf Anpassung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind. Diese Fallgestaltung dürfte nur bei wenigen Versorgungsempfängern gegeben sein.

Musterschreiben die Beihilfe betreffend

Da ebenfalls nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidungen des BVerfG auch Auswirkungen auf weitere beamtenbezogene Verschlechterungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 haben könnte – und diesbezüglich zumindest Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Wirksamkeit einzelner Maßnahmen bestehen, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass mögliche Ansprüche geltend zu machen wären. Sofern auch im Jahr 2021 die gegenüber dem Stand 31.12.2012 erhöhte Kostendämpfungspauschale erhoben wird, wäre auch in diesem Fall hiergegen Widerspruch zu erheben.

Musterschreiben Nr. 4: Dieses Schreiben hat zum Inhalt: Widerspruch gegen beihilferechtliche Verschlechterungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14.
Es geht hierbei um folgende aus dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 resultierende beihilferechtliche Maßnahmen:

  1. Einheitlicher Beihilfebemessungssatz von 50 % für ab dem 01.01.2013 eingestellte Beamtinnen und Beamte; dies bedeutet gegenwärtig eine Reduzierung des Beihilfebemessungssatzes in Höhe von 70 % auf 50 % für
    – berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner
    – Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern
    – Versorgungsempfänger.
    Betroffen hiervon sind gegenwärtig ab dem 01.01.2013 eingestellte Beamtinnen und Beamte.
  2. Erhöhung der Kostendämpfungspauschale:

 Hiervon sind fast alle Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger betroffen – ausgenommen die Besoldungsgruppen A 6, A 7, C 1, C 2, C 3 und C 4. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.06.2020 (2 K 8782/18) die Anpassung der Kostendämpfungspauschale (§ 15 Abs. 1 BVO i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014) im einen Professor betreffenden Fall für verfassungswidrig erklärt. Hierüber wurde in der Ausgabe 9/2020, S. 251 ff., ausführlich berichtet.
  3. Begrenzung der Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen auf 70 %:

Hiervon können alle Beamtinnen und Beamten betroffen sein.
Kreuzen Sie bitte die für Sie zutreffende(n) Fallgestaltung(en) an, die im Musterschreiben Nr. 4 hierfür vorgesehen sind.

Beihilferechtliche Einkünftegrenze bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Der Landtag hat am 15.10.2020 das „Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften“ verabschiedet. Damit wurde die beihilferechtliche Einkünftegrenze für alle berücksichtigungsfähigen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar unabhängig von der Art deren Krankenversicherungsverhältnisse rückwirkend ab dem 01.01.2013 von 10.000 Euro auf 18.000 Euro erhöht. Mit dieser Gesetzesänderung wurde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2019 umgesetzt. Widersprüche sind insoweit nicht mehr erforderlich. Hierüber wurde in der Ausgabe 1/2021 ausführlich informiert.

Fazit

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG zur ungenügenden Besoldungsstruktur in den Ländern Berlin und Nordrhein-Westfalen prüft gegenwärtig das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, ob die aus der genannten Rechtsprechung resultierenden Grundsätze auch auf die Besoldungs- und Versorgungstruktur in Baden-Württemberg zu übertragen sind. Zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs auf eine höhere Besoldung beziehungsweise Versorgung – gegebenenfalls bereits ab dem Jahr 2021 – ist es ratsam, seinen diesbezüglichen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Hierzu stehen die Musterschreiben Nr. 1 bis 3 zur Verfügung.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die hier in Rede stehende Rechtsprechung des BVerfG bewirkt, weitere aus dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 resultierende Verschlechterungen, wie zum Beispiel im Beihilferecht, zu beseitigen, ist es ebenfalls empfehlenswert, sich rechtzeitig seine Ansprüche insoweit zu sichern. Hierzu kann das beiliegende Musterschreiben Nr. 4 verwendet werden.

Kurt Schulz, Diplom Verwaltungswirt