Recht bleibt Recht – VBE zog in Personalrats-Angelegenheiten vor Gericht

VBE gewinnt vor Gericht; abgesenkte Eingangsbesoldung

Es war 2000 / 2001 noch nicht abzusehen, welche Tragweite ein Klageverfahren der VBE-Fraktion (Das LPVG spricht zwar von „Listen“, des besseren Verständnisses wegen verwende ich im Bericht den Begriff „Fraktion“) im ÖPR Karlsruhe gegen die Art und Weise der Verteilung der Freistellungstunden haben sollte. Es war zu seiner Zeit Usus, Freistellungen vorweg nach Aufgabenverteilung (Vorstandsmitglieder, Sonderaufgaben o. ä.), zuweilen eher auch mal nach „Gutsherrenart“ mit Mehrheitsbeschluss zu verteilen und den Rest dann an die Fraktionen zur weiteren Verwendung weiterzugeben.

Dass diese Art der Verteilung mit der GEW-Mehrheit nicht zum Vorteil des VBE ausgelegt wurde, liegt auf der Hand. Daher beschloss der VBE, eine gerichtliche Klärung über die Art und Weise der Verteilung der Freistellungen vor dem VG Karlsruhe herbeizuführen. Der Beschluss des Gerichts war eindeutig: Die Zusammensetzung des Personalrats spiegelt einerseits das Wahlergebnis in der Sitzverteilung wieder und das Wahlergebnis muss sich auf der anderen Seite auch in der Verteilung der Freistellungen wiederspiegeln. Die Verteilung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl dient auch dem Minderheitenschutz! Dabei sind die vorweg vergebenen Freistellungen (Vorstand u.a.) den jeweiligen Fraktionen zuzurechnen. Die GEW-Fraktion musste damals 5 Freistellungsstunden an den VBE abgeben! Der Widerspruch der GEW-Fraktion führte zur Klärung vor dem VGH in Mannheim, der im Jahr 2011 den Spruch des VG Karlsruhe voll bestätigte!

Dieses zweistufige Verfahren führte über viele Jahre zur Klarheit in der Verteilung der Freistellungen und damit zur Beruhigung der Situation um die Freistellungen in den Personalräten.

Doch nach den Personalratswahlen 2014 und nach dem neuen LPVG setzte die Erinnerung an den Ausgang des Verfahrens 2000/01 wieder aus. Es häuften sich in der Verbandsleitung die Klagen über das Verteilungsverfahren in den örtlichen Personalräten. Da ich 2000 schon für den ÖPR Karlsruhe der Klageführer war, beauftragte mich die Verbandsleitung mit der Bearbeitung dieser neuen Klagen: Aus 6 Personalräten gingen Klagen ein, insbesondere über die Verteilung der Freistellungen!

Da nach Androhung einer rechtlichen Klärung die Mehrheiten in den betreffenden Personalräten keine Reaktion zeigten, wurden vom VBE in allen 4 Regierungsbezirken bei den Verwaltungsgerichten die Klageschriften eingereicht. Und siehe da: Der ÖPR Backnang erhöhte seine Freistellungen für den VBE von 39 auf 44, der ÖPR Karlsruhe von 61 auf 66, der ÖPR Tübingen von 8 auf 9 und der ÖPR Künzelsau von 41 auf 44. Darauf nahm der VBE die jeweilige Klageschrift zurück.

Lediglich im ÖPR Rastatt gab es weiterhin Probleme mit der Verteilung und der Anrechnung eines nicht dem Vorstand angehörenden Stellvertreters. Die Klage des VBE vor dem VG Karlsruhe betätigte aber die Rechtsauffassung des VBE und führte zur Erhöhung der Freistellungen für die VBE-Fraktion von 68 Stunden auf 80 Stunden. Dabei mussten die Freistellungen des nicht dem Vorstand angehörenden Stellvertreters aus der GEW-Fraktion dem Kontingent der GEW zugerechnet werden! Der Widerspruch der GEW-Fraktion vor dem VGH Mannheim blieb auch in diesem Falle erfolglos!

Insgesamt konnte die Freistellungssituation um 26 Deputatsstunden verbessert werden! Das alleine schon war unseren Einsatz wert!

Im ÖPR Künzelsau zeigte sich aber eine weitere offene Frage: Darf die (GEW-)Mehrheit im ÖPR frei über die Freistellungen ohne Anhörung der (VBE-)Minderheit entscheiden? Dabei ging es um eine Vollfreistellung gegen den erklärten Willen eines der Minderheit angehörenden Personalratsmitglieds. Auch in diesem Mehrheitsbeschluss gegen den Willen der VBE-Fraktion wollte der VBE rechtliche Klärung über das VG Stuttgart erreichen. Das Gericht folgte im Grundsatz allerdings der Argumentation der ÖPR-Vorsitzenden, dass die Vorstandsarbeit nur über vollfreigestellte Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß erledigt werden könnte, eine vor der Situation in den anderen örtlichen Personalräten im Land wohl eher gewagte/abenteuerliche Behauptung ohne sachlichen Nachweis! Wir vom VBE vermuteten u.a., dass viel eher eine Retourkutsche wegen der nicht rechtmäßigen Verteilung der Freistellungen in dieser Argumentation versteckt sei und zogen nun unsererseits vor den VGH Mannheim. Der VGH bestätigte für den Fall Künzelsau, dass die beanstandete Vollfreistellung rechtswidrig erfolgt sei und schrieb der Vorsitzenden die VBE-Vermutung einer Retourkutsche diese im VGH-Beschluss auch ins Stammbuch.

Ferner sah das Gericht im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen das höherwertige Rechtsgut des Willkürverbots!

Erfolg auf der ganzen Linie für den VBE!

So bleibt zum Schluss die Feststellung, dass ein gesundes Rechtsempfinden in unserer Gerichtsbarkeit durchaus zum Erfolg führen kann. Bei allen 5 gerichtlichen Verfahren stand im Hintergrund aber der fragwürdige Umgang der Mehrheit mit der Minderheit. Die Beteiligten des VBE haben bewiesen, dass es sich lohnt für die Rechte der Minderheit in den Kampf zu ziehen! Und das werden wir auch in Zukunft so halten! Wer als Mehrheit nach dem LPVG einen vertrauenswürdigen Umgang von den anderen erwartet, sollte sich zuerst selbst einen solchen Umgang auf die Fahne schreiben! Zur Friedenspflicht an der Dienststelle gehört an vorderster Stelle der faire Umgang miteinander!

Otmar Winzer

Stellvertretender VBE-Landesvorsitzender