In den vergangenen Tagen haben verschiedene Medien das Thema aufgegriffen, ebenso hat man in Diskussionsforen darüber lesen können: Smartwatches mit Abhörfunktion. Grundsätzlich verstößt ein unerlaubter Mitschnitt von Unterrichtsstunden gegen das Persönlichkeitsrecht und die Vertraulichkeit des Wortes. Hier reicht bereits die Speicherung, der Inhalt muss nicht verbreitet worden sein. Das gilt nicht nur für den Bereich Unterricht, sondern zum Beispiel auch für Konferenzen sowie Personal- und Elterngespräche.
Die Bundesnetzagentur hat darüber hinaus in einer Verbraucherinformation klargestellt, dass der Gebrauch von Telekommunikationsanlagen zur Überwachung verboten ist. Hierunter zählen neben Smartwatches auch Telefone und alle anderen Gerätschäften (Spielzeugautos, Tierfutterautomaten etc.), in denen Kameras und Mikrofone verbaut sind.
Im Fall von Smartwatches für Kinder mit Abhörfunktion ist der Verkauf seit 2017 verboten, alle entsprechenden Geräte auf dem Markt mussten vernichtet werden.
Wir können also davon ausgehen, dass Smartwatches mit Abhörfunktion nicht mehr auf dem deutschen Markt verfügbar sind. Das Erkennen solcher Uhren ist übrigens nicht ohne weiteres möglich, da sie von „normalen“ Smartwatches nicht unterschieden werden können. Das Thema bietet sich aber grundsätzlich an, mit Schülerinnen und Schülern aber auch mit Eltern die Themen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte im Rahmen von Medienbildung im Unterricht oder an Elternabenden zu besprechen.
Die Kreis- und Stadtmedienzentren und das Landesmedienzentrum bieten sehr gute Unterstützungsmöglichkeiten zum Thema an.
Alle wichtigen Infos finden Sie auf den folgenden Internetseiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html
https://www.lmz-bw.de/medienzentren/