VBE empfiehlt: Regeln und Praxisfragen zu Einscannen und Kopieren in der Schule

Einscannen und Kopieren in der Schule

Einscannen und Kopieren in der Schule: Was ist erlaubt, was ist nicht erlaubt? Welche Regeln und Praxisfragen gelten zu Einscannen und Kopieren und der Schule? Die Website schulbuchkopie.de informiert Lehrkräfte genau über diesen Sachverhalt. Werke für den Unterrichtsgebrauch an Schulen dürfen nur mit Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden. Analoge oder digitale Kopien aus Schulbüchern sind deshalb nur mit Einverständnis der Verlage erlaubt. 

Um Lehrerinnen und Lehrern trotzdem unkompliziert Scans und Kopien aus Schulbüchern zu ermöglichen, haben die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst und Musikedition sowie den Bildungsmedienverlagen den Gesamtvertrag „Vervielfältigungen an Schulen“ geschlossen. Dieser so genannte „Fotokopiervertrag“ gestattet es Lehrkräften an Schulen, für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch Scans und Kopien aus Schulbüchern zu erstellen und abzuspeichern: 15 %, maximal aber 20 Seiten, eines Druckwerkes dürfen kopiert und bei Werken, die ab 2005 erschienen sind, auch eingescannt werden. Das gilt für sämtliche Lehrkräfte an staatlichen, kommunalen oder privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder (einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens).

Fotokopieren

Fotokopien dürfen Schulbücher und sonstige Unterrichtsmaterialien nicht ersetzen. Die Lehrkräfte sollen Kopien gleichwohl in einem sinnvollen Umfang nutzen dürfen. Für den eigenen Unterrichtsgebrauch können Lehrkräfte deshalb aus Druckwerken analog in Klassenstärke bis zu 15 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten, fotokopieren. Das gilt für alle Werke, d. h. auch für Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher, Musikeditionen und belletristische Werke. Kleine Werke können sogar vollständig fotokopiert werden: Musikeditionen mit maximal 6 Seiten, sonstige Druckwerke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien) mit maximal 20 Seiten, alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen sowie vergriffene Werke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien).

Auf den Kopien ist stets die Quelle anzugeben (Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr und Seite). Aus einem Werk darf pro Schuljahr und Klasse nur einmal im genannten Umfang (15 %, aber max. 20 Seiten) kopiert werden. Zulässig sind Kopien für den Schulunterricht (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlunterricht) und für Prüfungszwecke. Fotokopien für den Schulchor, das Schulorchester oder -bands usf. sind nicht erlaubt (es sei denn, im Rahmen des Unterrichts).

Kopieren dürfen die Lehrkräfte auf dem Schulkopierer, einem eigenen Kopierer zu Hause oder in einem gewerblichen Copyshop. Dabei ist auch unerheblich, ob das Originalwerk an der Schule vorhanden ist oder privat gekauft wurde.

Einscannen, Speichern & Weitergeben

Lehrkräfte wollen für ihren Unterricht häufig Auszüge aus Schulbüchern oder Romanen einscannen und im Unterricht z. B. via Whiteboard oder Beamer nutzen. Diese Scans oder Digitalisate stellen digitale Kopien dar.

Die Herstellung und Nutzung solcher Kopien hat für Autor/‑innen und Verlage wirtschaftliche Konsequenzen, besonders für die Verlage, die ihre Werke ausschließlich für die Schule herstellen. Auch für das Einscannen und Abspeichern gelten deshalb klare Regeln:

Für den eigenen Unterrichtsgebrauch können Lehrkräfte aus Druckwerken, die ab 2005 erschienen sind, bis zu 15 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten, einscannen. Das gilt für alle Printmedien, d. h. auch für Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher, Musikeditionen und belletristische Werke.

Kleine Werke können sogar vollständig eingescannt werden: Musikeditionen (Noten/Liedtexte) mit maximal 6 Seiten, sonstige Schriftwerke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien) mit maximal 20 Seiten, alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen, sowie vergriffene Werke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien).

Zu den Digitalisaten ist stets die Quelle anzugeben (Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr und Seite). Aus einem Werk kann pro Schuljahr und Klasse nur einmal in dem dargestellten Umfang eingescannt werden. Die Lehrkräfte können die Scans für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch verwenden, indem sie diese digital per E-Mail oder in vergleichbarer Weise an ihre Schüler/-innen für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung) weitergeben; sie ausdrucken und die Ausdrucke an die Schüler/-innen ihrer Klasse verteilen; sie für ihre Schüler/-innen über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und sie im jeweils erforderlichen Umfang abspeichern, wobei auch ein Abspeichern auf mehreren Speichermedien gestattet ist (PC, Whiteboard, iPad, Laptop etc.), solange Zugriffe Dritter jeweils durch effektive Schutzmaßnahmen (Passwortschutz z. B.) ausgeschlossen sind.

Zulässig sind Scans für den Schulunterricht (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlunterricht) und für Prüfungszwecke. Scans für den Schulchor, das Schulorchester oder -bands usf. sind nicht erlaubt (es sei denn, im Rahmen des Unterrichts).

schulbuchkopie.de

Der Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen wurde für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 geschlossen. Ausführliche Informationen zu den aktuellen gesetzlichen Regelungen, ein umfangreiches FAQ mit Praxisbeispielen, eine Broschüre und ein Plakat zum Download bietet der Verband Bildungsmedien e. V. auf der Info-Website schulbuchkopie.de an.