VBE informiert: Klassenfahrten leicht(er) gemacht

Klassenfahrten leicht gemacht

Die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen, vor allem wenn diese länger dauern, erfordert oft einen erheblichen zeitlichen Vorlauf, aber vor allem sehr viel Zeit für die Organisation. Das moderne Vertragswesen und auch die aktuelle Rechtsprechung machen dies nicht unbedingt leichter. Die Handhabung der Durchführung ist so unterschiedlich, wie es auch unterschiedliche Schulen gibt. Dennoch gibt es einige Fußangeln, die es zu beachten gilt.

Durch das Anbringen von Schulstempeln auf den Buchungsunterlagen kann bei einem Reiseveranstalter der Eindruck entstehen, dass die Verträge zwischen den Reiseveranstaltern, Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen und der Schule bzw. Lehrkräften und somit letztendlich dem Land Baden-Württemberg entstehen sollen. Dem ist aber nicht so, denn eigentlich will die organisierende Lehrkraft im Auftrag und als Vertreter der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise der Erziehungsberechtigten handeln.

In der Rechtsprechung bezeichnet man dies als sogenanntes Vertretungsgeschäft, das zu einem Vertrag zwischen den daran teilnehmenden Schülerinnen und Schülern beziehungsweise den Erziehungsberechtigten führt. Damit der Vertrag für die Teilnehmenden oder deren Erziehungsberechtigte und den Vertragspartner entsteht, muss dem Vertragspartner gegenüber deutlich gemacht werden, dass die Lehrkraft hier als Vertreterin der Erziehungsberechtigten und nicht im eigenen Namen oder etwa für die Schule handelt.

Um sicherzugehen, dass dies allen Beteiligten auch klar ist, empfiehlt es sich, eine zusätzliche Erklärung zur Einverständniserklärung bei den Eltern einzuholen und den Unterlagen für den Reiseveranstalter anzufügen. Unter der Überschrift „Vollmacht“ könnte der Text wie folgt aussehen:

Vollmacht

Ich beauftrage Frau Anne X. / Herrn Andreas Y. mit der Organisation, Buchung und Durchführung der oben genannten Klassenfahrt und bevollmächtige sie als meine Vertreterin / ihn als meinen Vertreter, in meinem Namen alle zur Durchführung der oben genannten Veranstaltung erforderlichen Verträge abzuschließen. Die Gültigkeit dieser Vollmacht ist einmalig und auf das oben genannte zu tätigende Rechtsgeschäft begrenzt.

Die bevollmächtigte Lehrkraft haftet gegenüber dem Vollmachtgeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Bevollmächtigten für sonstige fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen.

Unterschrift

Sicher wird dadurch die Vorarbeit nicht unbürokratischer oder schlanker, aber sie hilft dabei, dass die durchführenden Kolleginnen und Kollegen rechtssicherer handeln und die geplante außerunterrichtliche Veranstaltung auch tatsächlich mit ruhigem Gewissen genossen werden kann.

Darüber hinaus gibt es inzwischen aber diverse Reiseanbieter, die sich auf Klassenreisen spezialisiert haben und Lehrkräfte bei der rechtssicheren Durchführung von Klassenfahrten unterstützen. Denn neben dem Vertragsrecht gibt es da noch einen zweiten Fallstrick – das liebe Geld. Jeder, der schon einmal eine Klassenfahrt durchgeführt hat, kennt das Problem, dass man dem Geld gefühlt ewig hinterherrennt. Schulkonten gibt es kaum, und dass man die finanzielle Abwicklung über ein Sonderkonto des Schulträgers oder ein Treuhandkonto abwickeln kann, ist auch eher die Ausnahme. Grundsätzlich sind zwar Überweisungen auf das Privatkonto einer Lehrkraft möglich, doch auch hier gibt es Fallstricke. Halten Sie Ihre privaten Finanzen lieber vollständig vom Schulbetrieb getrennt.

Praxistipp

Wir empfehlen Ihnen, einen spezialisierten Veranstalter auszuwählen, bei dem die Eltern direkte Vertragspartner werden und eine individuelle Rechnung erhalten. Die Eltern bezahlen auch direkt an den Anbieter, sowohl die Anzahlung als auch die Restzahlung, und dieser überwacht den Zahlungseingang. Es gibt Veranstalter, die diese Dienstleistung gratis anbieten oder gegen Aufpreis ermöglichen. Aber auch hier lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass Sie als buchende Lehrkraft als Vertreter für die Eltern handeln, und übernehmen Sie keinesfalls durch eine gesonderte Erklärung des Anbieters die Haftung für die Eltern. Auch sollte eine gesamtschuldnerische Haftung ausgeschlossen sein.

Dirk Lederle, stv. Landesvorsitzender

Christine Ebert, Syndikusrechtsanwältin des VBE