VBE: Zurückgewiesene Widersprüche gegen alterdiskriminierende Besoldung

VBE Equal Pay Day 2015

In Sachen altersdiskriminierende Besoldung hat das Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2014 die Ausschlussfrist 08.11.2011 für eventuelle Ansprüche bestätigt. Das Urteil fällt damit nicht zu Gunsten des Beamtenbundes Baden-Württemberg aus. Viele Lehrkräfte, die Widerspruch gegen die altersdiskriminierende Besoldung eingelegt hatten, haben aufgrund dessen ablehnende Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) erhalten. Kosten entstehen durch Einlegung des Widerspruchs nicht.

Das Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) hat in den letzten Tagen jede Lehrkraft erhalten, die Widerspruch gegen die „altersdiskriminierende Besoldung“ eingelegt hatte. Der Dachverband des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE) Baden-Württemberg, der Beamtenbund Baden-Württemberg (bbw) hatte eventuell betroffenen Mitgliedern empfohlen, vorsorglich Widerspruch einzulegen, damit bei einer späteren Gerichtsentscheidung Ansprüche nicht verjähren. Die Gerichte haben nun endgültig entschieden – bedauerlicherweise ist die Entscheidung nicht zu Gunsten des VBE Baden-Württemberg ausgegangen.

Hintergrund: Fristsetzung des Bundesverwaltungsgerichts

Bereits am 30.10.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Besoldung nach Lebensalter eine Altersdiskriminierung darstellt und dass sich für diskriminierte Beamte ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 Euro monatlich ergibt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls entschieden, dass ein Widerspruch/Antrag binnen zwei Monate nach Verkündung eines EuGH-Urteils zur altersdiskriminierenden Besoldung eingelegt hatten werden müssen (Rechtssache Hennings & Mai – C-297/10 und C-298/10).

Das bedeutet für die Anträge bzw. Widersprüche, dass diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten beim LBV hätten eingegangen sein müssen. Da das Urteil am 08.09.2011 verkündet wurde, ergibt sich daraus der Zeitraum vom 09.09.2011 bis 08.11.2011. Wenn der Antrag bzw. der Widerspruch fristgerecht eingelegt wurde, erhält die in der Besoldung altersdiskriminierte Lehrkraft eine pauschale Entschädigungszahlung in Höhe von 100 Euro monatlich – und zwar frühestens ab dem 01.01.2008 und längstens bis zum 31.12.2010.

Revision gegen altersdiskriminiernde Besoldung eingelegt – wurde leider ebenfalls zurückgewiesen

Da dem bbw diese Frist vorher nicht bekannt war und diese erst durch die Gerichtsentscheidung am 30.10.2014 festgestellt worden ist, wurde dagegen Revision eingelegt. Diese Revision hat das Gericht am 06.04.2017 zurückgewiesen und die obige zweimonatige Frist somit nochmals bestätigt. Weitere Rechtsmittel gegen ablehnende Bescheide haben aller Wahrscheinlichkeit nach keine Aussicht auf Erfolg. Zum einen ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seit 11.05.2017 rechtskräftig. Zum anderen wurde keine Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Das Schreiben des LBV informiert jetzt darüber, dass der Widerspruch abgelehnt wurde, da er nicht innerhalb der oben erwähnten Widerspruchfrist eingegangen ist. Etwas irreführend ist, dass in dem zugegangenen Schreiben des LBV den Betroffenen zunächst formal die Kosten für das Verfahren auferlegt werden. Weiterführend wird dann aber auch festgestellt, dass eben Kostenfreiheit besteht. Festzuhalten bleibt: Kosten entstehen Ihnen dadurch keine.

Bei den Anträgen gegen die Absenkung der Eingangsbesoldung (Musterantrag zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation) handelt es sich um ein anderes Verfahren. Über dieses ist noch kein abschließendes Urteil gefällt. Ihr VBE wird Sie hierzu weiter auf dem Laufenden halten.