Erweiterte Notfallbetreuung: Lehrergesundheit muss gewährleistet sein

Anlässlich zahlreicher Rückmeldungen aus den Schulen warnt der Landesvorsitzende Gerhard Brand davor, dass die erweiterte Notfallbetreuung zunehmend den Hygiene- und Gesundheitsschutz gefährdet.

Brand wörtlich: „Wir sehen die gesamtgesellschaftliche und wirtschaftliche Notwendigkeit die Notbetreuung zu gewährleisten. Eine wesentlich erweiterte Notfallbetreuung, wie sie ab heute in Kraft ist, stellt die Schulen jedoch vor gravierende Probleme. Sowohl die weiterführenden Schulen als auch die Grundschulen stoßen nun an die Grenze des Leistbaren. Wenn ab dem 4. Mai die beiden Abschlussklassen und in den folgenden Wochen die vierten Klassen in den Präsenzunterricht zurückkehren, ergeben sich so hohe Schülerzahlen, dass die Hygienevorgaben an den Schulen kaum noch eingehalten werden können. Dies ist mit Blick auf die Lehrergesundheit mehr als bedenklich. Die Schulen müssen in die Lage versetzt werden, alle Hygienebedingungen einhalten und ihr Personal bestmöglich schützen zu können.“

Hintergrundinfos zur erweiterten Notfallbetreuung

Ab dem 27. April 2020 gilt in Baden-Württemberg die erweiterte Notfallbetreuung für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen sowie für Schülerinnen und Schüler

  • der Klassenstufen 1 bis 4 an Grundschulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie
  • der Klassenstufen 5 bis 7 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.
  • Darüber hinaus hat das Kultusministerium mit Schreiben vom 15. März für bestimmte Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren ergänzende Regelungen mitgeteilt. 

Dem Kultusministerium zufolge ist die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung für Kinder vorgesehen, deren Erziehungsberechtigte beide beziehungsweise die oder der Alleinerziehende

  • einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder
  • eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind.

Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder,

  • die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
  • die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.