von Dr. Christoph Wolk Personalrat und Mitglied des VBE-Landesvorstandes
An außerunterrichtlichen Veranstaltungen (Schullandheime, Wandertage, Ausflüge usw.) sollen alle Schüler einer Klasse teilnehmen (Verwaltungsvorschrift, Außerunterrichtlichen Veranstaltungen, 06.10.2002, Ziffer II, 10).
Der Klassenlehrer einer neunten Klasse plant mit der Schulklasse eine außerunterrichtliche Veranstaltung. Die Klasse möchte einen Schullandheimaufenthalt durchführen. Ein Schüler dieser Klasse hat im laufenden Schuljahr mehrfach erhebliches Fehlverhalten gezeigt. Der Klassenlehrer möchte diesen Schüler nicht zum Schullandheim mitnehmen, weil er fürchtet, dass der Schüler während des Schullandheimaufenthaltes erneut Fehlverhalten zeigen wird.
Dem Schüler die Teilnahme am Schullandheim nach § 90 des Schulgesetzes von Baden-Württemberg (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen) zu untersagen, ist nur möglich, wenn der Schüler zeitnah vor dem Schullandheimaufenthalt erhebliches Fehlverhalten zeigt und er während der Zeit des Schullandheimaufenthaltes einen Unterrichtsausschluss bekommt.
Im Regelfall wird dieser Umstand nicht unmittelbar vorliegen. Der Schüler hat zwar schon wiederholtes und erhebliches Fehlverhalten gezeigt, aber nicht unbedingt gerade vor dem Beginn des Schullandheimaufenthaltes.
Dem Schüler kann aber dennoch die Teilnahme am Schullandheim untersagt werden. Die Zuständigkeit liegt beim Schulleiter und nicht beim Klassenlehrer (§ 41, Schulgesetz).
Der Schüler gibt wegen vorangegangener erheblicher Störungen Anlass zu vermuten, dass er durch sein Fehlverhalten den Erfolg der Veranstaltung gefährden könnte. Dem Schüler kann daher vom Schulleiter die Teilnahme an der Veranstaltung untersagt werden. Der Schüler wird für die Zeit des Schullandheimaufenthaltes einer Parallelklasse zugewiesen.
Hierbei handelt es sich um keine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach § 90, Schulgesetz. Das vorangegangene Fehlverhalten wird also nicht sanktioniert. Es handelt sich um eine präventive Maßnahme des Schulleiters. Dieser kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben der Schule geeignete Maßnahmen treffen. Ausdrücklich kann der Schulleiter diesbezüglich auch Einzelanordnungen erlassen (§ 23, 2, Schulgesetz).
Im Sinne einer solchen präventiven Maßnahme ist es schulrechtlich richtig, wenn einem Schüler die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung untersagt wird.