Rechtliche Stellung der Schulsozialarbeit

Dr. Chritoph Wolk, Mitglied im VBE Landesvorstand
Dr. Chritoph Wolk, Mitglied im VBE Landesvorstand

An vielen Schulen gibt es Schulsozialarbeit. Die Tätigkeit der Schulsozialarbeiter wird in aller Regel für hilfreich und gewinnbringend erachtet. Immer wieder gibt es aber auch Fragen zur jeweiligen Zuständigkeit von Schulleitung, Lehrern und Schulsozialarbeit.

Zum schulischen Fall:
Die Schulsozialarbeiterin einer Schule vermittelt nach einem Gespräch mit einer Schülerin dieses Mädchen an das Jugendamt, weil sie die Notwendigkeit einer Inobhutnahme durch das Jugendamt sieht. Die Schulsozialarbeiterin informiert dabei nicht die Klassenlehrerin und auch nicht den Schulleiter. Die Schulsozialarbeiterin holt dieses Mädchen auch aus dem Unterricht, damit es ein Telefongespräch mit der Vertreterin des Jugendamtes führt. Auch hierüber werden die Klassenlehrerin und der Schulleiter nicht informiert.

Tage später wird der Schulleiter mit der Sache konfrontiert, weil die Mutter des Mädchens die Inobhutnahme nicht akzeptiert und jetzt mit Hilfe einer Rechtsanwältin unter anderem gegen die Schule vorgeht. Die Mutter bzw. die Rechtsanwältin werfen der Schulleitung vor, die Mutter sei von der Schule nicht informiert worden. Die Schule habe durch die Schulsozialarbeiterin mit zu verantworten, dass die Mutter ihr Kind nicht mehr habe. Die Schule habe das Vertrauen der Erziehungsberechtigten unmittelbar missbraucht.

Die Schulsozialarbeiterin teilt auf Nachfrage dem Schulleiter mit, dass sie gegenüber dem Schulleiter der Schweigepflicht unterliege. Sie werde im vorliegenden Fall und auch in Zukunft dem Schulleiter keine Informationen zu vertraulichen Gesprächen mit Schülern geben. Der Schulleiter bekommt von der Schulsozialarbeiterin folglich keine Informationen im vorliegenden Fall. Der Schulleiter muss gegenüber der Mutter bzw. der Rechtsanwältin Stellung nehmen, ohne dass er in den Fall involviert ist.

Zur rechtlichen Bewertung des Falles:
Aus der Kollision von dienstlichem Betrieb und standesrechtlichen Vorgaben ergibt sich im voranstehenden Fall teilweise eine Interessenkollision, die zu ertragen ist.

Der Schulleiter ist nicht Dienstvorgesetzter der Schulsozialarbeiterin, hat aber eine Weisungsbefugnis im Rahmen seiner Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb. Da die Schulsozialarbeiterin Bedienstete des Schulträgers ist, gilt § 41 Abs. 3 SchG unmittelbar. Das bedeutet, dass der Schulleiter der Schulsozialarbeiterin gegenüber in allen Fragen, die den ordnungsgemäßen Schulbetrieb be-treffen, ein unmittelbares Weisungsrecht hat.

Die Frage, wann ein Gesprächstermin der Schulsozialarbeiterin mit einer Schülerin stattfindet oder eben wegen der unterrichtlichen Situation gerade nicht stattfindet, fällt daher in den von diesem Weisungsrecht abgedeckten Bereich. Nicht zu diesem Bereich hingegen gehören Tätigkeiten der Schulsozialarbeiterin, bei denen sie ihrer eigentlichen Aufgaben der Jugendwohlfahrt nachgeht.

Die Schulsozialarbeiterin hat gegenüber dem Schulleiter und den Lehrern ein Schweigerecht und sogar eine berufsständische Schweigepflicht. Die Schweigepflicht beschränkt sich nicht nur auf konkrete Inhalte von Gesprächen mit Schülern bzw. dem Jugendamt, sondern auch auf das „Ob“ eines Tätigwerdens, wenn die Schulsozialarbeiterin auf eigene Initiative in einem Einzelfall tätig geworden ist. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kann die Schulsozialarbeiterin bei konkreten Einzelfällen, die von ihr betreut werden, eigenverantwortlich Kontakte zum Jugendamt herstellen. Sie benötigt hierzu nicht die Zustimmung des Schulleiters. Die Schulsozialarbeiterin hat aber nicht die Kompetenz, Schüler ohne Genehmigung des Schulleiters aus dem Unterricht für Gespräche aller Art zu holen (siehe oben).

Der Schulleiter hat im Sinne der oben thematisierten Weisungsbefugnis auch die Möglichkeit, die Schulsozialarbeiterin verbindlich auf bestimmte Schüler oder Schülergruppen anzusetzen. Die unmittelbare Zuständigkeit in unterrichtlichen und pädagogischen Fragen in Bezug auf die Schüler liegt zunächst bei den Lehrern bzw. der Schulleitung. Diese können neben anderen Instanzen auch die Schulsozialarbeit zur Beratung und Unterstützung heranziehen.

Die einzelnen Schüler oder deren Eltern können sich neben den Lehrern und der Schulleitung auch an die Schulsozialarbeit wenden. Sollen solche Schülergespräche innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, bedarf dies der Zustimmung der Lehrer bzw. der Schulleitung.

Es ist ratsam, zusammen mit der Vertretung der Schulsozialarbeit die jeweiligen Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe genau zu definieren.

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