Landesbezirk Südbaden / Freiburg. Begrüßt hat der Referatsleiter „Recht und Besoldung“ im Verband Bildung und Erziehung (VBE) Südbaden, Franz Wintermantel, dass das Finanzgericht Köln eine anteilige Nutzung häuslicher Arbeitszimmer von bis zu 50 Prozent als von der Steuer absetzbar ansieht. „Lehrkräfte haben im Normalfall kein schulisches Arbeitszimmer und deshalb sind sie gezwungen, die Unterrichtsvorbereitungen zu Hause zu erledigen. Dazu brauchen sie ein Arbeitszimmer, das sie auf eigene Kosten erbauen und für den Dienst zur Verfügung stellen. Deshalb ist es nur gerecht, wenn die Lehrkräfte das Arbeitszimmer bei der Steuer absetzen können.“
Im Gegensatz zum Finanzgericht Köln hat das Finanzgericht Baden-Württemberg erst kürzlich auf der bisherigen Regelung beharrt, dass nur eine anteilige private Nutzung von bis zu 10 Prozent erlaubt sei. „Durchgangszimmer zum Garten“ fielen hier bisher völlig aus der steuerlichen Förderung. Genau dies sehe aber das Finanzgericht Köln anders, weiß Wintermantel.
Bei ihrem Urteil stützen sich die Kölner Richter auf ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs von vor zwei Jahren. Denn inzwischen haben die Bundesrichter ihre Rechtsprechung zum „Aufteilungs- und Abzugsverbot“ aufgegeben. In dem Kölner Fall wollte ein Kölner Gewerbetreibender für ein halbes Arbeitszimmer die Hälfte der anfallenden Kosten ansetzen, was das Gericht auch zuließ.
Weil die Sachlagen nun bei beiden Finanzgerichten unterschiedlich sind, ließ das Finanzgericht Köln die Revision beim Bundesfinanzhof zu.
Der VBE Südbaden unterstützt die Beurteilung durch das Finanzgericht Köln, da Lehrkräfte nicht nur ihr Zuhause, sondern größtenteils auch ihr Auto für Dienstgeschäfte zur Verfügung stellen. In beiden Fällen ist der Staat nicht bereit, eine angemessene Gegenleistung zu zahlen. „Dies ist für uns Lehrkräfte ein Ärgernis“, stellt Franz Wintermantel fest.
25.07.2011