Für den Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real, Gemeinschafts- und Sonderschulen ist in Baden-Württemberg nicht die „direktoriale“ Schulleitung vorgesehen. Deshalb tragen die Amtsinhaber nicht den Titel „Direktor“ wie in den beruflichen und allgemeinbildenden Gymnasien. Stattdessen sind unsere „Rektoren“ in dieser „kollegialen“ Schulverfassung „Primus inter pares“, die Ersten unter den Gleichen. In den Gymnasien sind die Direktoren Vorgesetzte, die direkt den Regierungspräsidien -Abt. 7- unterstehen, während sie bei uns Weisungsberechtigte sind und das Schulamt zwischengeschaltet haben. Deshalb ist an Gymnasien der Personalrat – im Gegensatz zu den Schulen in „unserem“ Bereich, auch vor Ort installiert.
Trotzdem sind unseren Schulleiterinnen und Schulleitern in den vergangenen Jahren Rechte zugewachsen, die das Personal tangieren, beispielsweise durch Auswahlentscheidungen bei schulbezogenen Ausschreibungen. Oder: Mit der Personalausgabenbudgetierung an Schulen (PAB) wird den Schulleitungen ein neues Instrumentarium zur Verfügung gestellt, um flexibel schulische Aufgaben erfüllen zu können. Dies kann auch das Personal tangieren. Lehrbeauftragte an Schulen sind der Schulleitung direkt nachgeordnet und auch durch das Erstellen dienstlicher Beurteilungen für Kolleginnen und Kollegen treffen Schulleitungen Personalentscheidungen.
Schulleiter/-innen sind als Teil der Dienststelle aber auch Dreh- und Angelpunkt für die Umsetzung der Bildungspolitik vor Ort. Insofern nehmen sie als „Kollege/-in“ im Kollegium eine echte Sonderstellung ein. Einerseits sind sie als Beamte dazu verpflichtet, loyal die bildungspolitischen Vorgaben umzusetzen. Andererseits sollen sie das Kollegium auf kollegiale Art mitnehmen, motivieren. In diesem stürmischen bildungspolitischen Umfeld kommt dies fast einer Quadratur des Kreises gleich.
Per Definition arbeitet der Personalrat vertrauensvoll mit dem Schulamt zusammen (und umgekehrt!). Einen Personalrat an Schulen gibt es nicht. Also ist auch für die Lösung von durch Rektoren entstandenen Problemen das Schulamt zuständig. Und für dieses ist der Örtliche Personalrat ja der Ansprechpartner.
Wo das steht? Am 12.12.2001 hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof endgültig entschieden, dass Schulleiter mit Befähigung zur Dienstlichen Beurteilung weiterhin in den Personalrat wählbar sind. Damals hatte die Bayrische GEW (die sich seit Jahren bei ungefähr 20 Prozent Organisationsanteil tummelt) Schulleiter Sonderpädagogischer Förderzentren aus dem Personalrat drängen wollen (da waren wohl zu viele VBE-ler dabei). In der damaligen Anwaltsbegründung wurden Schulleiter als „Fremdkörper“ bezeichnet, die Tatsache, dass Schulleiter für den Personalrat kandieren als „Lebenslüge“ tituliert.
Diese Vorstellungen der Antragsteller sind in der Verhandlung sang- und klanglos untergegangen. Das Gericht führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung u.a. aus, wer nicht das Rückgrat besitze, seine Meinung im Personalrat zu vertreten, nur weil sein Beurteiler auch Mitglied im gleichen Gremium ist, der solle besser nicht für den Personalrat kandidieren.
Fazit: Auch Schulleiter, welche die Befugnis zur dienstlichen Beurteilung besitzen, sind in den Personalrat wählbar. Die Entscheidung ist rechtskräftig.