Wechsel vom Studium ins Referendariat

Dr. Christoph Wolk, VBE-Personalrat

Die Ausgangslage:

Studierende, die nach ihrem 1. Staatsexamen ins Referendariat überwechseln wollen, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen: polizeiliches Führungszeugnis, gesundheitliche Eignung, Bürger der Europäischen Union, Höchstalter von in der Regel 42 Jahren, wirtschaftlich geordnete Verhältnisse usw. Nur nach Erfüllung dieser Voraussetzungen kann das Referendariat (in der Regel im Beamtenverhältnis) begonnen werden.

Seit einiger Zeit werden bezüglich der genannten Voraussetzungen strengere Maßstäbe angesetzt. Zu diesem Eindruck kommt der VBE, weil es eine größere Zahl von studentischen VBE-Mitgliedern gibt, die Schwierigkeiten beim Überwechseln in das Referendariat bekommen. Diese wenden sich Hilfe suchend an den VBE und können eine zuverlässige und kompetente Unterstützung erwarten. Ziel des VBE ist dabei immer, doch den Wechsel in das Referendariat zu erreichen, gegebenenfalls auch mit anwaltlicher Hilfe.

Im Folgenden werden Beispiele aus der aktuellen VBE-Arbeit aufgeführt:


Fall 1: Übergewicht, „fehlende gesundheitliche Eignung“

Eine Studentin einer Pädagogischen Hochschule möchte in das Referendariat (Vorbereitungsdienst) im Grund- und Hauptschulbereich überwechseln. Es findet die verpflichtende Überprüfung ihrer gesundheitlichen Eignung durch das Gesundheitsamt statt.

Von der Ärztin des Gesundheitsamtes wird der Studentin mitgeteilt, dass sie nicht als Beamtin in den Vorbereitungsdienst wechseln könne, da sie übergewichtig sei. Als Maßstab werde der so genannte „Bodymaßindex, BMI“ angewandt.

Die Studentin ist VBE-Mitglied und wendet sich daher mit der Bitte um Hilfe an den VBE. Sie bezeichnet sich selbst als leicht übergewichtig, sieht im Gegensatz zum Gesundheitsamt aber dadurch keine Einschränkungen für ihre Arbeit als Lehrerin und Beamtin.

Der VBE stellt der jungen Kollegin einen Anwalt. Dieser ist Experte auf dem Gebiet des Beamtenrechts und erreicht, dass die Studentin zeitgleich mit ihrem Referendariat beginnen kann. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Anwalts werden vom VBE übernommen.

 

Fall 2: Nichtzulassung zum Referendariat aufgrund einer zurückliegenden Therapie

Ein Student einer Pädagogischen Hochschule möchte das Referendariat für das Lehramt an Realschulen beginnen. Bei der Gesundheitsüberprüfung beim Gesundheitsamt wird er damit konfrontiert, dass er vor einigen Jahren aufgrund einer psychischen Erkrankung an einer Therapie teilgenommen hat. Deswegen wird dem Studenten grundsätzlich der Wechsel ins Referendariat untersagt. Weder als Beamter noch als Angestellter kann er sein Referendariat durchführen. Der Student sieht aufgrund der Jahre zurückliegenden Therapie bei sich keinerlei Einschränkungen für sein Referendariat. Als Mitglied wendet er sich an den VBE.

Der VBE kann für sein Mitglied mit der Hilfe eines Anwalts erreichen, dass das Gesundheitsamt seine Position zurücknehmen muss. Das VBE-Mitglied kann zeitgleich  seinen Vorbereitungsdienst beginnen.

Als VBE-Mitglied entstehen dem jungen Lehrer keinerlei Kosten.

 

Fall 3: laufendes strafrechtliches Verfahren

Eine Absolventin der Universität möchte das Referendariat für den Gymnasialbereich beginnen. Während ihrer Studienzeit hat sie BaFöG bezogen. Kurz vor Beginn des Referendariats wird sie von den Behörden damit konfrontiert, dass sie bei der BaFöG-Beantragung Ersparnisse nicht korrekt angegeben habe. Es wird ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Aufgrund des laufenden Verfahrens und der von der Behörde erwarteten Verurteilung wird der Studentin der Zugang zum Referendariat verweigert.

Der VBE sieht akuten Handlungsbedarf und stellt der Studentin sofort einen Anwalt. Dieser erreicht, dass die angehende Lehrerin trotz des noch laufenden Verfahrens zeitgleich ihr Referendariat beginnen kann.

Im nächsten Schritt erreicht der VBE-Anwalt, dass der Vorwurf der unkorrekten Beantragung von BaFöG als unbegründet zurückgewiesen wird.

Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Anwalts übernimmt der VBE.

Eine VBE-Mitgliedschaft lohnt sich!