Ein Nachteilsausgleich soll die Einschränkungen, die eine Person mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung erfährt, ausgleichen, damit ihr eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglicht wird.
Studium:
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ergibt sich aus einer Vielzahl rechtlicher Regelungen, darunter die UN-Behindertenrechtskonvention, das Grundgesetz, das Sozialgesetzbuch IX sowie hochschul- und prüfungsrechtliche Bestimmungen.
Anspruchsberechtigt sind nicht nur Studierende mit anerkannter Schwerbehinderung. Auch Personen mit chronischen Erkrankungen oder einem Grad der Behinderung unter 50 können Nachteilsausgleiche beantragen. Entscheidend ist nicht der formale Status, sondern die konkrete Beeinträchtigung im Studien- oder Prüfungsalltag.
Der Nachteilsausgleich dient ausdrücklich nicht der Leistungsabsenkung oder Bevorzugung. Vielmehr sollen individuelle behinderungs- oder krankheitsbedingte Nachteile kompensiert werden, sodass Prüfungsleistungen unter vergleichbaren Bedingungen erbracht werden können. Die Anforderungen an den Kompetenzerwerb bleiben dabei unverändert.
Die konkrete Umsetzung des Nachteilsausgleichs erfolgt entweder pauschal oder individuell und situationsbezogen. Ein pauschaler Nachteilsausgleich wird nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises unabhängig von der konkreten Beeinträchtigung gewährt. Dadurch wird beispielsweise dem Prüfling der Prüfungstermin früher angekündigt.
In Studium und Prüfungen kommen neben den pauschalen Nachteilsausgleichen unter anderem folgende individuelle Maßnahmen in Betracht:
Diese Bandbreite zeigt:
Der individuelle Nachteilsausgleich ist kein starres Instrument, sondern erfordert stets eine individuelle Abwägung.
Nachteilsausgleiche müssen rechtzeitig schriftlich beantragt werden. Dabei sind Nachweise erforderlich, etwa die Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder eines ärztlichen Gutachtens.
Allerdings gilt:
Eine konkrete Diagnose muss nicht offengelegt werden, im vorzulegenden Schwerbehindertenbescheid können die Diagnosen geschwärzt werden.
Ein Schwerbehindertengrad ist weder zwingend erforderlich noch automatisch ausreichend, außer bei den pauschalen Nachteilsausgleichen. Soweit keine festgestellte Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt, muss durch ein fachärztliches Gutachten eine längerfristige Einschränkung bestätigt werden, die eine Behinderung darstellt.
Entscheidend ist die Darstellung konkreter studienbezogener Nachteile, die sich aus der krankheits- oder behinderungsbedingten Einschränkung ergeben.
Viele Betroffene scheitern genau an diesem Punkt: Nicht die Beeinträchtigung an sich, sondern deren Auswirkungen auf das Studium müssen nachvollziehbar dargelegt werden.
Wichtig ist die frühzeitige Kontaktaufnahme zu Behindertenbeauftragten, Prüfungsämtern oder Beratungsstellen an der betreffenden Hochschule.
Neben Informationen zum Verfahren bieten diese Stellen Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen und helfen, individuelle Lösungen zu entwickeln.
Im Praxissemester gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie an der Hochschule. Gleichzeitig treten neue Akteure hinzu: Schulleitungen sind für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich und können konkrete Maßnahmen vor Ort umsetzen.
Bedarfe sollten bereits vor Beginn des Praxissemesters geklärt werden, um praktikable Lösungen im Schulalltag zu ermöglichen.
Besondere Situation im Vorbereitungsdienst
Auch im Vorbereitungsdienst besteht ein Anspruch auf Nachteilsausgleich. Dieser kann ebenfalls sowohl pauschale (ausschließlich für schwerbehinderte Lehramtsanwärterinnen und -anwärter) als auch individuelle Maßnahmen umfassen.
Zu den pauschalen Regelungen zählen beispielsweise:
Darüber hinaus sind individuelle Anpassungen möglich. Eine glaubhaft gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine amtlich festgestellte Behinderung allein begründet noch keinen Anspruch auf einen individuellen Ausgleich. Es kommt auf die Auswirkung der Behinderung auf den Vorbereitungsdienst an. Wie beim Studium muss durch ein fachärztliches Gutachten dargestellt werden, in wie weit die Beeinträchtigung oder Behinderung die Ausbildung erschwert und sich dadurch Benachteiligungen ergeben.
Eine wichtige Neuerung stellt die Möglichkeit dar, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren. Diese Option ermöglicht insbesondere schwerbehinderten und von der Agentur für Arbeit gleichgestellten Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern eine bessere Vereinbarkeit von Ausbildung und gesundheitlichen Anforderungen. Gleichzeitig bringt sie jedoch finanzielle Einbußen mit sich.
Der Vorbereitungsdienst beim Absolvieren in Teilzeit wird von 18 Monaten auf 30 Monate, also fünf Unterrichtshalbjahre, gestreckt. Das entspricht einer Teilzeitquote von 60%. Besoldung und Ruhegehaltsanspruch werden entsprechend der Teilzeitquote gekürzt.
Die dargestellten Regelungen zeigen, dass der Nachteilsausgleich ein differenziertes und grundsätzlich gut ausgestaltetes Instrument ist. Gleichzeitig wird deutlich, dass seine Wirksamkeit maßgeblich von der praktischen Umsetzung abhängt.
Für den VBE ergibt sich daraus ein klarer Handlungsauftrag:
Nur so kann gewährleistet werden, dass angehende Lehrkräfte mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ihre Ausbildung unter fairen Bedingungen absolvieren und ihre Potenziale voll entfalten können.
Kommen Sie gerne auf uns zu. Wir beraten Sie bei Fragen und unterstützen Sie von Anfang an auf Ihrem Weg durch das Studium sowie während des Vorbereitungsdienstes.
Autoren: Nadine und Benjamin Possinger
Die Wahl der Vertrauenspersonen sowie ihrer Stellvertretungen an den Staatlichen Schulämtern in Baden-Württemberg findet im Oktober bzw. November 2026 statt.
