VBE BW Landesverband
Arbeitsbelastung und Stress
01.10.2026

Beyer hilft weiter – allgemeines Entlastungskontingent

Lieber Herr Beyer,

in unserer nächsten Gesamtlehrerkonferenz möchte ich mit dem Kollegium die Verteilung der Stunden aus dem Allgemeinen Entlastungskontingent besprechen. Können Sie mich vorab unterstützen und erklären, für welche Aufgaben das allgemeine Entlastungskontingent vorgesehen ist? Welche Lehrkräfte kann ich hiermit von Belastungen entlasten? Wie kann ich Entlastungen konkret gestalten? Und gibt es hierzu spezielle Vorgaben oder rechtliche Rahmenbedingungen? Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen A. L.

Beyer hilft weiter:
Lieber Herr A., das allgemeine Entlastungskontingent gehört zu den Instrumenten, mit denen Schulen besondere Belastungen und zusätzliche Aufgaben ausgleichen können. In der Praxis bestehen jedoch häufig Unsicherheiten darüber, welche Tätigkeiten hierunter fallen und welche Spielräume Schulleitungen bei der Vergabe von Entlastungsstunden besitzen.
Die gute Nachricht vorweg: Das allgemeine Entlastungskontingent ist bewusst flexibel ausgestaltet. Es soll dort eingesetzt wer den, wo Lehrkräfte über ihre eigentliche Unterrichtsverpflichtung hinaus besondere Aufgaben für die Schule übernehmen oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sind.

Wozu dient das allgemeine Entlastungskontingent?

Nach den Ausführungen des Rechnungshofes und den zugrundeliegenden landespolitischen Erläuterungen dient das allgemeine Entlastungskontingent der Wahrnehmung besonderer Aufgaben sowie dem Ausgleich von Belastungen. Es handelt sich also nicht um einen pauschalen Bonus, sondern um ein Instrument zur Anerkennung zusätzlicher schulischer Verantwortung. Die rechtliche Grundlage findet sich unter anderem in der Landtagsdrucksache 15/3901. Dort werden beispielhaft Aufgaben genannt, für die Entlastungen vorgesehen werden können Für welche Tätigkeiten können Entlastungen gewährt werden?

Die genannten Beispiele zeigen, dass das Spektrum sehr breit angelegt ist. Zu den typischen Aufgaben gehören insbesondere:
• Verwaltung von Lehr- und Lernmitteln,
• Betreuung und Organisation von Fachräumen,
• Aufgaben im Bereich der Prävention, z. B. Suchtprävention,
• Koordination von Sprachförder- und Integrationsmaßnahmen,
• Abstimmungs- und Koordinierungsaufgaben beim Einsatz von pädagogischen Assistenzen im Unterricht.

Darüber hinaus können auch besondere Aufgaben im Bereich Sport und Kultur berücksichtigt werden:
• Organisation und Koordination von Schulsportwettbewerben,
• Umsetzung von Kooperationen zwischen Schule und Verein,
• Koordinierungsaufgaben im kulturellen Bereich,
• Betreuung größerer schulischer Projekte oder Veranstaltungsreihen.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob eine Lehrkraft eine Aufgabe übernimmt, die über den regulären Unterricht und die üblichen Dienstpflichten hinausgeht und für das Funktionieren oder die Weiterentwicklung der Schule von besonderer Bedeutung ist.

Welche Lehrkräfte können entlastet werden?

Grundsätzlich können diejenigen Lehrkräfte berücksichtigt werden, die entsprechende Zusatzaufgaben wahrnehmen oder besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Dabei kommt es nicht auf eine bestimmte Funktion oder Besoldungsgruppe an. Vielmehr sollte die Schulleitung prüfen,
• welche Aufgaben an der Schule tatsächlich anfallen,
• welcher zeitliche Aufwand damit verbunden ist,
• welche Lehrkräfte diese Aufgaben übernehmen,
• und ob eine Entlastung angemessen erscheint.

In vielen Schulen übernehmen Kolleginnen und Kollegen wichtige organisatorische Tätigkeiten über Jahre hinweg mit hohem Engagement. Das allgemeine Entlastungskontingent bietet hier die Möglichkeit, diese zusätzliche Verantwortung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Verteilung sollte die Schulleitung auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit achten. Empfehlenswert ist eine schulinterne Dokumentation, aus der hervorgeht,
• welche Aufgaben berücksichtigt werden,
• welcher Aufwand angenommen wird,
• und wie die Entlastungsstunden verteilt werden.

Dies schafft Akzeptanz im Kollegium und erleichtert die Begründung gegenüber Schulaufsicht und Rechnungshof.

Gibt es feste Vorgaben?

Das ist ein wichtiger Punkt: Die bestehenden Regelungen enthalten zwar Beispiele für mögliche Einsatzbereiche, sie schreiben
jedoch nicht für jede Aufgabe eine feste Anzahl von Entlastungsstunden vor. Das allgemeine Entlastungskontingent soll den Schulen vielmehr ermöglichen, auf ihre jeweiligen Besonderheiten zu reagieren.
Gleichzeitig bedeutet dieser Gestaltungsspielraum nicht, dass Entlastungen beliebig vergeben werden können. Die Entscheidung
muss stets sachlich begründet sein und sich auf tatsächliche Aufgaben oder Belastungen beziehen.

Schulleitungen sollten daher darauf achten, dass
• die Aufgaben klar beschrieben werden,
• ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen Aufgabe
und Entlastung besteht,
• die Vergabe innerhalb der Schule transparent erfolgt,
• und die Verwendung des Kontingents dokumentiert werden.

Herzliche Grüße
Walter Beyer, Stv. Landesvorsitzender

Walter Beyer HPR Pos.4

Stellvertretender Landesvorsitzender

Walter Beyer

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